Für mein Dissertationsprojekt, das sich mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere mit der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der neuen Grenzverfahren beschäftigt, war es mir besonders wichtig, ein möglichst unverzerrtes Bild der gegenwärtigen Situation auf Lesbos zu gewinnen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Closed Controlled Access Center (CCAC) Mavrovouni, ein zum Großteil aus EU-Geldern finanziertes Erstaufnahme- und Registrierungszentrum für Geflüchtete an den EU-Außengrenzen. Im Zentrum meiner Arbeit steht die Frage, ob und inwieweit die Durchführung von Grenzverfahren, die Unterbringung von Schutzsuchenden in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen sowie die Möglichkeit der Anordnung einer sogenannten Grenzverfahrenshaft mit dem Recht auf persönliche Freiheit nach Art 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) und Art 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Europäische Grundrechtecharta – GRC) vereinbar sind. Für die Beurteilung dieser Frage im Hinblick auf Griechenland kommt der konkreten Ausgestaltung und praktischen Umsetzung der Grenzverfahren sowie den tatsächlichen Bedingungen der Unterbringung daher besondere Bedeutung zu. Deshalb habe ich mit Menschen vor Ort gesprochen: mit Rechtsberater:innen, Freiwilligen sowie Mitarbeiter:innen verschiedener internationaler Organisationen und NGOs. Aufschlussreich war zudem der Austausch mit Jurist:innen, die auf Lesbos tagtäglich mit den Auswirkungen der europäischen Asylpolitik befasst sind. Gerade vor dem Hintergrund der nachlassenden medialen Aufmerksamkeit für die Situation auf der Insel ermöglichen mir diese Kontakte auch künftig Einblicke aus erster Hand und tragen dazu bei, meine rechtliche Forschung eng an den tatsächlichen Entwicklungen an der europäischen Außengrenze auszurichten. Bereits nach wenigen Tagen vor Ort, die von zahlreichen Eindrücken und intensiven Gesprächen geprägt waren, drängte sich mir eine Frage immer stärker auf:
Was passiert mit den europäischen Werten an den Außengrenzen der Europäischen Union?
Im europäischen Diskurs ist fortwährend von jenen zentralen Werten die Rede, mit denen sich die Union identifiziert und diese als Wertegemeinschaft konstituieren. Nach Art 2 EUV gründet sich die EU dabei auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der Menschenrechte als fundamentale Werte Europas, so lautet zumindest der Anspruch. Wer jedoch tagtäglich an den Außengrenzen dafür eintritt, dass diese Werte tatsächlich eingehalten werden, erkennt schnell, wie selektiv ihre Geltung in der Praxis verstanden wird: Europäische Werte beanspruchen universelle Geltung, scheinen jedoch nicht immer in gleichem Maße für jene Menschen wirksam zu werden, die an unseren Grenzen Schutz suchen.
Die politische Stoßrichtung der Europäischen Union im Umgang mit Migration ist deutlich erkennbar: Was sich außerhalb des unmittelbaren europäischen Blickfelds befindet, gerät auch politisch leichter aus dem Fokus. Abschottung, die Unterbringung von Schutzsuchenden in Lagern in der äußersten geografischen und gesellschaftlichen Peripherie sowie eine Politik, durch die mögliche Menschenrechtsverletzungen für den Rest Europas weitgehend unsichtbar bleiben, prägen dabei zunehmend den europäischen Umgang mit Migration. Den Staaten an den Außengrenzen wird dabei überlassen, das vermeintlich „Notwendige“ zu erledigen – fernab der europäischen Öffentlichkeit und ihrer Aufmerksamkeit. Dabei erscheint nicht nur die Wahrung der Werte des Art 2 EUV äußerst fraglich, sondern auch die Gewährleistung der Rechte aus der Europäischen Grundrechtecharta und der europäischen Menschenrechtskonvention.
Das Recht auf Asyl und der erschwerte Zugang zu Schutz an den Außengrenzen
Das Recht auf Asyl ist in Art 18 GRC ausdrücklich gewährleistet, wobei daraus kein generelles Recht auf Zuerkennung von Asyl folgt, sondern insbesondere ein Anspruch auf Zugang zu einem Asylverfahren unter Wahrung der unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien. Danach wird es unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge garantiert. Dieses Recht darf nicht auf ein abstraktes Versprechen reduziert werden. Damit es praktisch wirksam werden kann, müssen Schutzsuchende überhaupt die Möglichkeit erhalten, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren zu erhalten, in dem ihre individuellen Fluchtgründe geprüft werden. In der Praxis wird der Zugang zu diesem Recht jedoch zunehmend erschwert.
Während meines Aufenthalts lagen tagsüber regelmäßig mehrere Schiffe der griechischen Küstenwache im Hafen von Mytilini, der Hauptstadt von Lesbos. Am frühen Morgen waren sie häufig nicht mehr dort. Vor Ort wurde ihre nächtliche Abwesenheit wiederholt mit Einsätzen zur Verhinderung von Ankünften in Verbindung gebracht (siehe dazu etwa: LINK).
Magnus Brunner, Kommissar für Inneres und Migration spricht davon, den Grenzschutz zu stärken, um gegen „illegale Migration“ vorzugehen (LINK zum Interview). Seit Jahren bestehen jedoch schwerwiegende und vielfach dokumentierte Vorwürfe systematischer Pushbacks durch die griechische Küstenwache. Als Pushbacks werden informelle Zurückweisungen von Schutzsuchenden über eine Grenze bezeichnet, ohne dass ihnen zuvor Zugang zu einem individuellen Asyl- oder Schutzverfahren gewährt wird. Zahlreiche Berichte, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen von NGOs befassen sich mit den illegalen Praktiken. Viele Schutzsuchende schaffen es Berichten zufolge erst nach mehreren Versuchen, eine griechische Insel zu erreichen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (mehr zu solchen Fällen gesammelt unter diesem LINK).
Pushbacks verhindern häufig bereits den Zugang zu einem Asylverfahren und beeinträchtigen damit die praktische Wirksamkeit des in Art 18 GRC gewährleisteten Rechts auf Asyl. Zugleich können sie gegen das aus Art 3 EMRK und Art 19 Abs 2 GRC folgende Non-Refoulement-Gebot verstoßen, wenn Betroffene in eine Situation zurückgewiesen werden, in der ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Erfolgt die Zurückweisung ohne angemessene Prüfung der individuellen Umstände, kommt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot der Kollektivausweisung nach Art 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art 19 Abs 1 GRC in Betracht, welches besagt, dass Personen nicht pauschal oder als Gruppe ausgewiesen werden dürfen, ohne dass ihre Vorbringen individuell geprüft worden sind. Pushbacks berühren damit den Kern des europäischen Menschenrechtsschutzes. Die mutmaßlich Verantwortlichen werden jedoch nur selten zur Rechenschaft gezogen. Unter Druck geraten vielmehr oftmals jene, die mögliche Rechtsverletzungen dokumentieren, öffentlich anprangern und auf die Einhaltung grundlegender Rechte bestehen (der ORF berichtete – LINK).
Die Lage im CCAC Mavrovouni
Besondere Aufmerksamkeit sollte auch die Situation jener Menschen zukommen, denen es trotz zahlreicher Berichte über mutmaßlich rechtswidrige Zurückweisungen gelingt, die Insel zu erreichen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und anschließend im CCAC Mavrovouni auf den Abschluss ihres Verfahrens zu warten.
Nach ihrer Ankunft auf Lesbos werden Schutzsuchende in der Regel von der Polizei oder der Küstenwache aufgegriffen und in das Aufnahmezentrum gebracht. Viele kontaktieren unmittelbar nach ihrer Ankunft UNHCR oder NGOs und übermitteln ihren Standort, damit dokumentiert ist, dass sie sich bereits auf griechischem Hoheitsgebiet befinden. Damit versuchen sie, sich vor einer erneuten Zurückschiebung zu schützen. Zahlreiche Berichte befassen sich mit Fällen, in denen Menschen, die bereits eine griechische Insel erreicht hatten, von den Behörden aufgegriffen, auf Boote oder Rettungsinseln gebracht und in Richtung türkischer Hoheitsgewässer zurückgeschoben worden sein sollen (siehe beispielsweise LINK oder LINK).
Bis zur Anwendbarkeit der GEAS-Reform wurden Schutzsuchende zunächst im Reception and Identification Centre registriert. Dabei wurden insbesondere ihre Personalien und biometrischen Daten erfasst und ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgenommen. Anschließend warteten sie im Lager auf ihr persönliches Interview durch die Asylbehörde, in der ihre Fluchtgründe und ihre individuelle Schutzbedürftigkeit geprüft wurden. Während dieser mitunter langen Wartezeit lebten sie im CCAC und waren auf die dort bereitgestellte Versorgung sowie die Unterstützungsangebote von NGOs angewiesen.
Seit dem 12. Juni 2026 ist der durch die Reform des GEAS neu geordnete Verfahrensablauf anwendbar. Am Beginn steht nun ein verpflichtendes Screening. Dieses umfasst unter anderem die Feststellung beziehungsweise Überprüfung der Identität, die Erfassung biometrischer Daten, Sicherheits- und Gesundheitskontrollen sowie eine erste Prüfung besonderer Schutzbedürfnisse. Anschließend werden die Betroffenen dem jeweils einschlägigen Verfahren zugeordnet, etwa dem regulären Asylverfahren, einem beschleunigten Verfahren oder dem Grenzverfahren. Diese neuen Verfahren finden nicht in einem abstrakten rechtlichen Raum statt, sondern unter den konkreten Bedingungen der griechischen Aufnahmelager.
Wer die Schlagzeilen über das Camp Moria noch im Kopf hat, erinnert sich an die katastrophalen Zustände vor den Bränden, die das Lager fast vollständig zerstörten. Das Camp war ursprünglich für etwa 3.000 Menschen ausgelegt. Auf dem Höhepunkt der Überbelegung lebten dort jedoch zeitweise rund 20.000 Menschen (LINK zum damaligen ORF-Bericht). Nach dem Brand wurden viele Schutzsuchende auf das griechische Festland, auf andere Inseln oder in andere europäische Staaten gebracht. Auf Lesbos selbst wurde auf einem ehemaligen Militärgelände ein zunächst als provisorisch bezeichnetes Lager errichtet: das CCAC Mavrovouni, das für knapp 4.000 Personen ausgelegt ist. Auch dort werden die Lebensbedingungen von zahlreichen NGOs als menschenunwürdig kritisiert (LINK). Die Versorgung mit Lebensmitteln ist unzureichend. Die Bewohner erhalten lediglich eine warme Mahlzeit am Tag. Aufgrund fehlerhafter Transporte und unterbrochener Kühlketten sind die ausgegebenen Speisen Berichten zufolge immer wieder ungenießbar. Aufgrund der exponierten Lage wird es in den Unterkünften im Sommer unerträglich heiß; Schattenplätze gibt es kaum. Im Winter ist das Gelände dagegen Kälte, Wind und Regen ausgesetzt.
Dass diese Umstände erhebliche grund- und menschenrechtliche Fragen aufwerfen, erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend. Diese Lebensbedingungen müssen insbesondere am Maßstab des Art 3 EMRK beurteilt werden. Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gilt nicht nur im Zusammenhang mit Abschiebungen und Zurückweisungen. Auch die Bedingungen, unter denen Schutzsuchende in einem Aufnahmelager leben müssen, können die Schwelle zu einer Verletzung von Art 3 EMRK überschreiten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte insbesondere in der Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland fest, dass die Haft- und Lebensbedingungen eines Asylsuchenden in Griechenland gegen Art 3 EMRK verstießen (HUDOC-LINK zum Volltext der Entscheidung).
Erreichen unzureichende Ernährung, mangelhafte hygienische Bedingungen, fehlender Schutz vor Hitze, Kälte und Witterung, eine unzureichende medizinische Versorgung sowie die Dauer der Unterbringung in ihrem Zusammenwirken die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen. Dabei sind die konkrete Situation und die besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Kinder, Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie traumatisierte oder erkrankte Personen sind den mangelhaften Bedingungen in besonderem Maße ausgesetzt (LINK zur Entscheidung A.D. v. Greece des EGMR).
Menschenunwürdige Zustände in einem Aufnahmelager sind deshalb nicht lediglich ein organisatorischer Missstand oder ein humanitäres Problem. Sie können eine Verletzung einer der grundlegendsten und absolut geltenden Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.
Geschlossene Lager und die Fiktion der Nichteinreise
Hinzu kommt die bauliche und organisatorische Konzeption der CCACs. Hohe Zäune, Zugangskontrollen, Sicherheitspersonal und umfassende Überwachung lassen die Anlagen eher wie Haftanstalten als wie Orte der Aufnahme und des Schutzes erscheinen.
Mit der GEAS-Reform gewinnt dieser Eindruck zusätzlich an Bedeutung. Personen, deren Antrag im Grenzverfahren geprüft wird, sind während dieses Verfahrens trotz ihres tatsächlichen Aufenthalts an der Außengrenze rechtlich nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates berechtigt. Sie müssen grundsätzlich an oder in der Nähe der Außengrenze, in einer Transitzone oder an einem anderen vom Mitgliedstaat bestimmten Ort verbleiben.
Für die Betroffenen kann dies eine erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und eine Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen bedeuten. Ob eine solche Unterbringung lediglich eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder bereits eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art 5 EMRK und Art 6 GRC darstellt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Was als effizienteres Asylverfahren dargestellt wird, kann für die betroffenen Menschen daher mit einer weitreichenden Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit verbunden sein.
Zum Zeitpunkt meines Forschungsaufenthalts befanden sich etwa 230 Menschen im CCAC Mavrovouni. Im Sommer gehen die Ankunftszahlen regelmäßig zurück. Für den damaligen Rückgang gab es verschiedene Erklärungsansätze. Rechtsberater:innen und Personen diverser NGOs, mit denen ich gesprochen habe, waren sich jedoch darin einig, dass die bevorstehenden Veränderungen der Rechtslage zu erheblicher Unsicherheit führten. Zugleich hatte sich eine neue Fluchtroute herausgebildet, weshalb vermehrt Schutzsuchende auf Kreta ankamen (LINK zum Bericht).
Vastria: Abschottung in der äußersten Peripherie
Zum Zeitpunkt meines Aufenthalts war das von der Europäischen Union finanzierte CCAC Vastria, das Mavrovouni ablösen soll, grundsätzlich fertiggestellt, aber noch nicht eröffnet. Die Anlage ähnelt in ihrer Gestaltung dem CCAC auf Samos und wirft erhebliche menschenrechtliche und sicherheitsbezogene Bedenken auf. Es befindet sich weit entfernt von einer Stadt und jeglicher unterstützender Infrastruktur – mitten in einem Pinienwald. Als Gründe für die ausstehende/verschobene Eröffnung wurden unter anderem die unzureichende Wasserversorgung und die erhebliche Waldbrandgefahr genannt. Darüber hinaus befürchten NGOs (siehe etwa hier: LINK), dass die abgeschiedene Lage den Zugang zu rechtlicher Beratung sowie medizinischer, psychologischer und materieller Unterstützung deutlich erschweren wird.
Die Lage des CCAC Vastria verdeutlicht damit eine zentrale Folge der neuen Lagerpolitik: Schutzsuchende, ihre Lebensbedingungen und mögliche Rechtsverletzungen werden aus dem öffentlichen Raum und aus der öffentlichen Wahrnehmung verdrängt. Je weiter die Lager von Städten, Beratungsstellen, Gerichten, Medien und Zivilgesellschaft entfernt sind, desto schwieriger wird es, Missstände zu erkennen, zu dokumentieren und wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Die geografische Peripherie droht so zugleich zu einer rechtlichen und gesellschaftlichen Peripherie zu werden.
Paréa als Ort der Menschlichkeit
Einen Lichtblick bietet das Community Center Paréa auf Lesbos. Unter der organisatorischen Leitung der Hilfsorganisation Europe Cares vereint es zahlreiche NGOs, die gemeinsam Menschen auf der Flucht unterstützen. Sie versuchen, Schutzsuchenden jene Menschlichkeit entgegenzubringen, die ihnen von offizieller Seite häufig verwehrt bleibt, und schaffen ein sicheres Umfeld, das das Camp selbst nicht bieten kann.
Dort werden Bedürfnisse aufgefangen, für deren Erfüllung eigentlich staatliche Stellen verantwortlich wären. Engagierte Menschen setzen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – vielfach finanziert durch Spenden aus der Zivilgesellschaft – ein Zeichen dafür, dass es Menschen in Europa gibt, die die europäischen Werte tatsächlich hochhalten wollen. Auch dann, wenn jene staatlichen und europäischen Institutionen, die rechtlich dazu verpflichtet wären, diesem Anspruch nicht gerecht werden.
Doch gerade dieser Zugang zu Unterstützung, Öffentlichkeit und Menschlichkeit könnte durch eine Verlegung in das abgelegene CCAC Vastria zusätzlich erschwert werden. Ein Lager fernab jeglicher Infrastruktur erschwert nicht nur das tägliche Leben der Schutzsuchenden, sondern auch die Arbeit jener Menschen, die versuchen, ihre Rechte zu schützen und ihnen ein Mindestmaß an Würde zurückzugeben.
Gelten Europas Werte auch dort, wo niemand hinsieht?
Die Lage auf Lesbos ist nach wie vor von Unsicherheit, Abschottung und der Missachtung jener Werte geprägt, auf die sich die europäische Rechtsordnung gründet. Lesbos zeigt, dass sich die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union nicht daran misst, wie häufig sie Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit ausruft. Sie misst sich vielmehr daran, ob diese Grundsätze für alle gelten.
Die in Art 2 EUV verankerten Werte, das Recht auf Asyl nach Art 18 GRC, das Verbot der Kollektivausweisung nach Art 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art 19 Abs 1 GRC sowie das aus Art 3 EMRK und Art 19 Abs 2 GRC folgende Non-Refoulement-Gebot dürfen nicht an den Außengrenzen der Europäischen Union enden.
Europäische Werte verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie innerhalb der Union beschworen, an ihren Außengrenzen jedoch relativiert oder ignoriert werden. Ob Europa seinem eigenen Anspruch gerecht wird, entscheidet sich gerade dort, wo kaum jemand hinsieht.