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Dienstag, 14.04.2020

Die menschenrechtliche Dimension

 ©Uni Graz/Tzivanopoulos

UNESCO Chair und REWI-Professor Gerd Oberleitner über Einschränkungen der Menschenrechte durch die Corona-Maßnahmen, besondere Betroffenheit vulnerabler Gruppen und Folgen für das Menschenrechtssystem

(Interview geführt am 14. April 2020)

 

REWI: Welche Menschenrechte sind von den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie besonders berührt?

Gerd Oberleitner: Am deutlichsten spürt wohl jeder und jede von uns die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Nur wer eine der Ausnahmeregelungen ins Treffen führen kann, darf den öffentlichen Raum benutzen, wodurch die persönliche Freiheit eingeschränkt ist. Der in Art. 12 des UN Paktes über bürgerliche und politische Rechte und in Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Normalfall der die Freizügigkeit, zu der auch das Recht gehört, sich frei zu bewegen, enthält, wird zur Ausnahme. Diese Beschränkungen und entsprechenden Anordnungen haben wiederum weitreichende Folgen für die Ausübung anderer Menschenrechte. Wen Großeltern nicht besucht werden können, ist das Recht auf Familien- und Privatleben eingeschränkt. Durch die Kontaktbeschränkungen sind Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit beschränkt. Da auch keine Gottesdienste gefeiert werden dürfen, ist die Religionsfreiheit ebenso betroffen. Geschlossene Kinos, Konzertsäle und Theater schränken die Kunstfreiheit ein, die dort beschäftigten Künstler und Künstlerinnen sind allerdings nur eine von vielen Berufsgruppen, deren Berufsfreiheit gegenwärtig eingeschränkt ist. Die Schließung von Schulen beeinträchtigt das Recht auf Bildung, die Schließung von Geschäften und Restaurants die unternehmerische Freiheit, und so weiter. Die EU-Grundrechteagentur hat gerade eben den ersten Bericht dazu veröffentlicht, unser Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie hat dazu beigetragen.

 

REWI: Sind diese massiven Eingriffe in Österreich und anderen Staaten gerechtfertigt?

Gerd Oberleitner: Einschränkungen der Menschenrechte sind nicht automatisch Verletzungen. Man muss gewisse Eingriffe in seine Freiheiten im Interesse des Gemeinwohls hinnehmen. Einschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, wie sie nun stattfinden, sind grundsätzlich zulässig; nur wenige Menschenrechte, wie das Verbot der Folter, gelten absolut. Zudem umfassen die staatlichen Schutzpflichten gerade auch den Schutz der Gesundheit und des Lebens und bedingen daher Abwägungen zwischen menschenrechtlich Gebotenem. Eingriffe in Schutzbereiche von Menschenrechten sind jedoch grundsätzlich mit Vorsicht zu beobachten und zu bewerten. Staaten sind weltweit durch das internationale Menschenrechtssystem dazu verpflichtet, solche Eingriffe möglichst gering zu halten. Allgemein gilt für alle Maßnahmen: so folgerichtig der umfassende Schutz der Gesundheit und des Lebens sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch erscheinen mag, die Notwendigkeit einer Maßnahme, ihre gesetzliche Grundlage sowie ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit müssen gewährleistet sein und in einem demokratischen Gemeinwesen auch überzeugend dargelegt werden. Damit hat auch die Debatte über die wissenschaftlichen Grundlagen, auf deren Basis einschränkende Maßnahmen getroffen werden, eine grundrechtliche Dimension. Allerdings wird dem Gesetzgeber hier in der herkömmlichen Auslegung der Grundrechte wohl ein Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum zugestanden werden müssen, lediglich offenbar ungeeignete Maßnahmen wären wohl a priori nicht menschenrechtskonform. Die Praxis der Staaten unterscheidet sich hier sehr. Eine überbordende Beschränkung der Menschenrechte bleibt in einer systematischen Betrachtung während einer Krise jedenfalls ebenso unzulässig wie ein unzulängliches staatliches Einschreiten, und Wachsamkeit der Zivilgesellschaft allen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen gegenüber ist natürlich angebracht.

 

REWI: Andere Staaten setzen tatsächlich strengere Maßnahmen. Wie sind solche strengen Notstandsgesetze oder etwa das Verbot von Fake News zu bewerten?

Gerd Oberleitner: In Ungarn ist etwa seit 30. März 2020 das Parlament praktisch ausgeschaltet, die Regierung vollzieht ihre Geschäfte per Verordnung und übernimmt somit die Aufgaben der Legislative – zum Schutze der Bevölkerung vor COVID-19, wie es heißt. Wie diese Maßnahme zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen gegen COVID-19 beiträgt, wurde seitens der ungarischen Entscheidungsträger nicht stichhaltig kommuniziert und die Reaktion der meisten EU-Staaten drückt die entsprechende Sorge über Notstandsmaßnahmen aus, die – anders als in Österreich – zeitlich unbegrenzt verhängt werden. Was Fake News betrifft: Plattformen wie YouTube entfernen momentan großflächig und automatisationsgestützt Falschinformationen, teilweise werden Videos zum Thema COVID-19 standardmäßig mit Links zu den relevanten Seiten der zuständigen Behörden versehen oder die Weiterleitung erschwert. Die Entfernung bzw. Kommentierung solcher Inhalte mag gegenwärtig Sinn ergeben, davon zu unterscheiden ist jedoch ein Vorgehen wie in Ungarn, wo derartige Meinungsäußerungen mit einem Strafrahmen von fünf Jahren belegt sind. Diese Dinge bewegen sich nicht mehr innerhalb des Geistes der Europäischen Menschenrechtskonvention. Einige Staaten nutzen offenbar die Krise für Angriffe auf Meinungsäußerungsfreiheit, wie etwa die Ausweisung einer Journalistin aus Ägypten zeigt, die lediglich auf eine der Regierung nicht genehme wissenschaftliche Studie verwiesen hat, oder das von Human Rights Watch aufgezeigte Vorgehen der türkischen Regierung gegen mediale Kritik an den Krisenmaßnahmen.

 

REWI: Wir sind alle aufgerufen, zusammenzustehen, weil wir gemeinsam in dieser Krise sind. Betrifft uns die Krise aus menschenrechtlicher Sicht tatsächlich alle gleich?

Gerd Oberleitner: Nein. Wenn auf sozialen Medien gepostet wird „corona does not know colour“ würde ich das nicht unterschreiben. Der Virus kennt auch Klasse, Gender und sozialen Status: wie jede andere Krise verschärft die COVID-19-Pandemie Vulnerabilitäten und Ungleichheiten zwischen und innerhalb von Ländern. Eine menschenrechtliche Perspektive nimmt immer vulnerable Personen besonders in den Blick. Ja, wir alle sind von den momentan geltenden Ausgangssperren betroffen, aber was ist mit jenen, deren Zuhause kein sicherer Ort für sie ist? Frauenhäuser stoßen bereits jetzt österreichweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Auch Kinder sind in besonderem Maße von den getroffenen Maßnahmen berührt. Häuslicher Unterricht im schulischen Bereich setzt den Willen und die Fähigkeit der Eltern voraus, diesen zu ermöglichen. Die nötige Infrastruktur für häuslichen Unterricht, von PC oder Laptop bis hin zu Internetzugang, ist nicht in jedem Haushalt gegeben. Hier besteht die reale Gefahr, dass ohnehin schon benachteiligte Bevölkerungsgruppen weiter ins Abseits gedrängt werden. Von früheren Pandemien wissen wir, dass die ärmsten und vulnerabelsten Gruppen, die in beengten Verhältnissen oder unter schlechten hygienischen Bedingungen leben, das höchste Risiko haben, zu erkranken, und dann noch dazu nur eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. 2,2 Milliarden Menschen weltweit haben keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Wasser, und Wasser ist nicht nur elementarer Bestandteil des Lebens, es ist ein Menschenrecht, so wie Händewaschen ein Menschenrecht ist: die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution 64/292 aus 2010 Zugang zu Wasser und Hygiene als Voraussetzung für die Realisierung der Menschenrechte bestätigt. Aber im Gegensatz zur Situation in Österreich ist für viele Menschen die erste Regel der COVID-19-Hygiene, nämlich täglich mehrmals die Hände zu waschen, illusorisch, genauso wie Social Distancing. Das gilt auch für Menschen in manchen Flüchtlingsunterkünften; die Lage im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos beispielsweise war schon vor COVID-19 wegen der extremen Überbelegung kritisiert worden.

 

REWI: Sie sprechen die Situation in Flüchtlingslagern an, in denen COVID-19 eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung darstellt. Die „Coronakrise“ hat die „Flüchtlingskrise“ überlagert – wie berührt COVID-19 das Asyl- und Fremdenrecht?

Gerd Oberleitner: Zum einen wäre hier natürlich das Refoulementverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention zu nennen, nach dem es unzulässig ist, Flüchtende in Länder zurückzuweisen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. Eine Aussetzung dieses Grundsatzes aufgrund der Coronakrise wäre unzulässig, zugleich stellt sich die Frage wie mit Corona-Verdachtsfällen umzugehen ist. In Österreich müssen asylsuchende Personen entweder ein Gesundheitsattest vorbringen, wie andere Personen aus Ländern, die vom Coronavirus besonders betroffen sind, oder sie müssen sich, nach Ad-hoc-Gesundheitschecks an der Grenze, einer zweiwöchigen Quarantäne unterziehen. Aus anderen europäischen Ländern erreichen uns allerdings besorgniserregende Berichte, dass Asylsuchende mit dem Argument der Ansteckungsgefahr zurückgewiesen werden. Das verschärft die ohnehin schon prekäre und zum Teil völkerrechtswidrige Lage, wie zum Beispiel an der griechisch-türkischen Grenze.

 

REWI: Welche Folgen wird diese Krise für das internationale Menschenrechtssystem haben?

Gerd Oberleitner: Die Folgen werden vielfältig sein. Nur ein Detail von vielen: die Zahl der Derogationen, also der Suspendierung einzelner Menschenrechte im Notstand unter der Europäischen Menschenrechtskonvention ist gerade hinaufgeschnellt; zurzeit haben Albanien, Armenien, Estland, Georgien, Lettland, Moldova, Nordmazedonien und Rumänien den Generalsekretär des Europarats diesbezüglich informiert. Eine derart hohe Zahl an gleichzeitigen Derogationen ist einmalig und der Europarat wird diese Situationen begleitend überwachen müssen. Andererseits stellen sich bekannte Fragen mit größerer Vehemenz, etwa hinsichtlich der Nutzung von Big Data unter grundrechtlichen Gesichtspunkten. Langfristige Folgen werden in vielen Bereichen auftreten, etwa beim Zugang zur Bildung. UNESCO hat eine Global Education Coalition aus internationalen Organisationen, dem privaten Sektor und NGOs zusammengestellt, um auf die Krise zu reagieren; die auf dieser Website ständig aktualisierten Zahlen steigen immer noch an: 91% alle Schüler_innen weltweit sind in ihrer Bildung eingeschränkt, 1,6 Milliarden Kinder und Jugendliche in 188 Ländern sind nicht in der Schule. Auch die Rolle der Wissenschaft als Ausweg aus der Krise drängt sich in den Vordergrund und damit die menschenrechtlichen Konnotationen der Nutzung wissenschaftlichen Fortschritts als (in Art. 27 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) international festgeschriebenes, aber wenig verstandenes Menschenrecht. Wer wird etwa Zugriff auf mögliche Impfstoffe haben? Die WHO hat schon früher mit dem Pandemic Influenza Preparedness Framework ein Benefit-Sharing System zur Nutzung knapper medizinischer Ressourcen vorgeschlagen, auch um z.B. Fragen geistigen Eigentums an Impfstoffen mit den Bedürfnissen des globalen Gesundheitsschutzes in Einklang zu bringen. Kurz vor der Coronakrise ist 2019 ein Bericht der Lancet Commission zum Thema „The legal determinants of health” erschienen, in dem argumentiert wurde, dass öffentliche Gesundheitsmaßnahmen scheitern, wenn sie nicht eine menschenrechtliche Basis haben. Das steht jetzt schneller als gedacht global auf dem Prüfstand. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Michelle Bachelet, hat die gegenwärtige Krise nicht umsonst als Test für unsere Gesellschaften bezeichnet.

Erstellt von Rechtswissenschaftliche Fakultät

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