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University of Graz Faculty of Law News Interview: Mehr Verkehrssicherheit, weniger Datenschutz?
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Wednesday, 22 July 2026

Interview: Mehr Verkehrssicherheit, weniger Datenschutz?

Ablenkung im Auto

(c) Adobe Stock

Seit Juli 2026 müssen neu zugelassene Fahrzeuge in der EU mit einem kamerabasierten Aufmerksamkeitswarnsystem ausgestattet sein. Viele fragen sich: Bedeutet das eine permanente Überwachung der Lenkerinnen und Lenker? Wir haben mit Europarechtlerin und Datenschutzexpertin Nicole Gosch gesprochen.

Woher kommt die aktuelle Debatte, in der sich Datenschutz und Verkehrssicherheit zumindest scheinbar diametral gegenüberstehen? Anders gefragt: Was hat sich seit Juli 2026 geändert?
Seit dem 7. Juli 2026 müssen Neuwagen, die in der Europäischen Union zugelassen werden, über zusätzliche Fahrerassistenzsysteme verfügen. Dazu zählt unter anderem ein „Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers“, das die Wachsamkeit der Lenker und Lenkerinnen durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs bewertet und diese erforderlichenfalls warnt sowie ein „hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers“, das den Lenker dabei unterstützt, sich weiterhin auf die Verkehrssituation zu konzentrieren und diesen warnt, wenn er abgelenkt ist (gemeinsam bezeichnet als „Aufmerksamkeitswarnsystem“). Grundlage für diese neuen Sicherheitssysteme ist die Verordnung (EU) 2019/2144, deren Ziel es ist, einheitliche EU-Regeln für sichere und umweltfreundliche Fahrzeuge zu schaffen. Sie verpflichtet Fahrzeughersteller, bestimmte sicherheitsrelevante Assistenzsysteme vorzusehen. Es gibt zunehmend Belege dafür, dass Ablenkungen während der Fahrt, insbesondere durch Smartphones, aber auch durch im Fahrzeug eingebaute elektronische Systeme, maßgeblich zur Entstehung von Verkehrsunfällen beitragen. Die EU möchte deshalb Lenker und Lenkerinnen warnen, bevor aus einer kurzen Unaufmerksamkeit ein schwerer Verkehrsunfall wird. Um die Zahl der Schwerverletzten und Getöteten auf den europäischen Straßen so gering wie möglich zu halten, hält es die EU dabei für erforderlich, eine Reihe neuer Technologien einzuführen.

Wie funktioniert das neue Aufmerksamkeitswarnsystem?
Das System verwendet eine Kamera im Fahrzeuginnenraum, durch welche die Kopf- und Blickrichtung des Lenkers erfasst und analysiert wird. Erkennt das System, dass die Aufmerksamkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht mehr auf das Verkehrsgeschehen gerichtet ist, wird eine Warnung ausgegeben. Wie lange die Aufmerksamkeit von der Straße abgelenkt sein darf, hängt dabei von der Fahrtgeschwindigkeit ab. 
Zudem ist das neue System nicht mit einer klassischen Müdigkeitswarnung zu verwechseln. Herkömmliche Müdigkeitswarnsysteme analysieren typischerweise Fahrverhalten, Lenkbewegungen oder die Fahrtdauer. Das neue videobasierte System soll hingegen insbesondere Ablenkung durch Blickerfassung erkennen.

Eine Kamera im Auto klingt nach permanenter Überwachung. Ist diese Sorge berechtigt?
Dass viele Menschen eine auf sie gerichtete Kamera grundsätzlich als Überwachung empfinden, ist durchaus nachvollziehbar und lässt sich ein daraus resultierender subjektiver Überwachungsdruck nicht gänzlich vermeiden. De facto wird erstmals unionsrechtlich vorgeschrieben, dass während der Fahrt im Fahrzeuginnenraum eine Kamera auf den Lenker gerichtet ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die EU oder der Staat den Lenkerinnen und Lenkern damit tatsächlich über die Schulter schaut. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben dient das System gerade nicht dazu, Videoaufnahmen dauerhaft zu speichern oder die Lenkerinnen und Lenker zu identifizieren. Daher ist insbesondere klarzustellen, dass es sich bei dem vorgesehenen Aufmerksamkeitswarnsystem nicht um eine Videoüberwachung im klassischen Sinne, sondern um ein Assistenz- und sicherheitsrelevantes System handelt. Vielmehr sollen die Bilddaten unmittelbar und ausschließlich im Fahrzeug verarbeitet und anschließend automatisch überschrieben bzw gelöscht werden. Eine Übermittlung der Daten an Hersteller, Versicherungen oder Behörden ist nach dem Regelungskonzept der Verordnung (EU) 2019/2144 gerade ausdrücklich ausgeschlossen.

Handelt es sich dabei trotzdem um einen datenschutzrechtlichen Eingriff?
Ja. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt bereits das Erheben der Daten mittels einer Kamera eine Verarbeitung personenbezogener Daten und damit gleichzeitig einen Eingriff in das durch Art 8 Abs 1 EU-Grundrechte-Charta gewährleistete Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar. 
Auf die Dauer einer etwaigen Speicherung der Daten kommt es dabei nicht an, weshalb etwa auch ein digitaler Türspion, der eine bloße Echtzeitübertragung von Bilddaten einer Person durchführt, dh ohne Speicherfunktionalität auskommt, einen solchen Eingriff verwirklicht. Auch eine nur kurzfristige Verarbeitung fällt bereits unter die DSGVO. Im Rahmen des Aufmerksamkeitswarnsystems werden Informationen über eine konkrete, identifizierbare Person verarbeitet, nämlich darüber, ob sie aufmerksam ist, wohin sie schaut oder wie sie sich im Fahrzeug verhält. Dass dabei die Bilddaten, die das Aussehen der Person erfassen, unmittelbar gleich wieder überschrieben bzw gelöscht werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO handelt.  

Bedeutet das automatisch auch einen Verstoß gegen die DSGVO?
Nein. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die DSGVO verbietet daher die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht generell. Sie sorgt für einen angemessenen Schutz, indem sie insbesondere verlangt, dass für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht und diese den datenschutzrechtlichen Grundsätzen entspricht. Da das Aufmerksamkeitswarnsystem aufgrund unionsrechtlicher Sicherheitsvorgaben vorgeschrieben ist, handelt es sich dabei nicht nur um eine bloße rechtliche Verpflichtung der Hersteller, sondern verfolgt die Verarbeitung auch ein legitimes öffentliches Interesse, nämlich die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die EU hatte bei der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/2144 die Anforderungen des Datenschutzrechts jedenfalls vor Augen: Gemäß ihres Art 6 Abs 3 dürfen die Hersteller nicht einfach zusätzliche Daten sammeln, sondern nur jene Informationen verarbeiten, die für die Funktion des Aufmerksamkeitswarnsystems erforderlich sind. Zum Beispiel wäre eine Tonaufnahme für diesen Zweck nicht erforderlich und wäre eine solche daher datenschutzrechtlich sehr problematisch. Das System darf gemäß ErwGr 14 zudem nicht dazu verwendet werden, Personen eindeutig zu identifizieren und soll gemäß ErwGr 10 ohne biometrische Identifizierung, wie etwa Gesichtserkennung, funktionieren. Das Aufmerksamkeitswarnsystem darf daher nicht dazu genutzt werden, um festzustellen, wer genau am Steuer sitzt.

Können Hersteller die Daten dennoch für andere Zwecke verwenden?
Die Verordnung (EU) 2019/2144 sieht in ihrem Art 6 Abs 3 ausdrücklich vor, dass die im Rahmen des Aufmerksamkeitswarnsystems verarbeiteten Daten zu keiner Zeit Dritten zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Daten sollen ausschließlich innerhalb des Fahrzeugs verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Fahrzeughersteller, Versicherungen oder staatliche Stellen ist für die Funktion des Systems weder erforderlich noch vorgesehen und damit verboten. Allerdings wird die praktische Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben durch die Hersteller entscheidend sein. Moderne Fahrzeuge sind zunehmend mit Cloud-Diensten, Smartphone-Anbindungen und Online-Services vernetzt. Datenschutzrechtlich wird daher wesentlich sein, dass das kamerabasierte Aufmerksamkeitswarnsystem technisch von anderen Fahrzeugdiensten getrennt bleibt und tatsächlich keine zweckwidrige Weiterverarbeitung erfolgt. Eine solche technische Ausgestaltung trägt zugleich den Anforderungen des Art 25 DSGVO (Privacy by Design) Rechnung, wonach Hersteller geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutzgrundsätze bereits bei der Entwicklung des Systems vorsehen müssen.

Wer kontrolliert, ob sich Hersteller daran halten?
Die Einhaltung der DSGVO wird durch die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden überwacht und durchgesetzt. Besteht der Verdacht, dass ein Hersteller Daten des Aufmerksamkeitswarnsystems unzulässig länger speichert oder etwa an Dritte weitergibt, können betroffene Personen in Österreich Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde erheben. Diese muss die Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und sie mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Stellt sie einen datenschutzrechtlichen Verstoß fest, ist sie verpflichtet geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen und kann zudem erhebliche Geldbußen verhängen. Daneben sieht Art 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadenersatz vor, wenn betroffenen Personen durch eine rechtswidrige Verarbeitung der im Rahmen des Aufmerksamkeitswarnsystems erhobenen personenbezogenen Daten ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Dieser kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Was bedeutet das letztlich für Lenkerinnen und Lenker?
Aus heutiger Sicht besteht kein Anlass zu der Annahme, dass das Aufmerksamkeitswarnsystem zu einer systematischen Überwachung der Lenker und Lenkerinnen führt. Die Verordnung (EU) 2019/2144 verfolgt primär das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Gleichzeitig enthält die DSGVO einen strengen rechtlichen Rahmen dafür, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Ob das Gleichgewicht zwischen Verkehrssicherheit und Datenschutz tatsächlich gelingt, wird letztlich davon abhängen, in welcher Form und Konsequenz Fahrzeughersteller die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/2144 sowie die Anforderungen der DSGVO in der Praxis erfüllen. Mehr Verkehrssicherheit muss daher nicht zwangsläufig weniger Datenschutz bedeuten. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Grenzen auch technisch konsequent eingehalten und von den Datenschutzaufsichtsbehörden wirksam kontrolliert werden.

Nicole Gosch ist Universitätsassistentin am Institut für Europarecht. Auch der ORF Steiermark hat mir ihr über das Thema Aufmerksamkeitswarnsystem gesprochen, der Beitrag ist hier nachzulesen.
 

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