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Mittwoch, 15.02.2023

Privat oder öffentlich?

Das mediale Scheinwerferlicht auf Sportler_innen ist manchmal besonders stark. (Foto: adege/pixabay)

Nicole Windisch beschäftigt sich mit der Frage, wie weit Sportberichterstattung gehen darf. (Foto: privat)

Sportberichterstattung zwischen Neugierde der Allgemeinheit und dem Recht am eigenen Bild von Athlet_innen

Waren es die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar oder gerade die Schiweltmeisterschaften in Frankreich: Im Mittelpunkt stehen die Sportler_innen, deren Bilder großformatig Medienbeiträge mit Emotionen füllen. Ob die Verwendung dieser Bilder einem der Athlet_innen recht ist, wird in der Regel wohl nicht nachgefragt. Wir haben nachgefragt: Müssen Sportler_innen jede Verwendung ihrer Bilder dulden?

Diesem Thema widmet sich Nicole Windisch: „Gem. § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verarbeitet werden, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“, führt die am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht tätige Wissenschafterin aus. Damit ist das Recht am eigenen Bild angesprochen, welches wie auch das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht ist, das umfassenden Schutz genießt. Damit verbunden ist, dass jeder und jede prinzipiell selbst entscheiden kann, ob ein Foto, auf dem man drauf ist, veröffentlicht werden darf. Und das gilt ganz allgemein – auch für private Schnappschüsse auf Insta.

 

Emotionen transportieren

Sportbegeisterte möchten nun gerne auch visuell mitverfolgen, wie es ihren Held_innen bei Wettkämpfen oder in der Vorbereitung darauf ergeht, ihren Weg miterleben. Hier treten den Interessen an der Nichtveröffentlichung eines Bildes andere gegenüber: „Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Sportler_innen kann durch ein öffentliches Informationsbedürfnis gerechtfertigt sein. Dabei wird sich ein Medium wie eine Tageszeitung auf die von Art. 10 EMRK erfasste Pressefreiheit berufen. Ein sonstiger Wirtschaftsteilnehmer kann sein Recht auf Meinungsäußerung bzw. Informierung i.S.d. Art. 10 EMRK geltend machen“, so Windisch.

Im Rahmen dieser Interessenabwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Sportler_innen ist die Frage zu stellen, ob die Verwendung des Bildes einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse leistet oder bloß der Neugierde der Öffentlichkeit dient. „Eine Abwägung, die nicht immer ganz leicht ist“, wie Windisch ausführt. Jedenfalls unzulässig sind Bloßstellungen bzw. entwürdigende oder herabsetzende Verwendungen der Bilder bzw. des Namens, die Preisgabe des Intim- und Privatlebens oder wenn Anlässe zu Missdeutungen entstehen. Eine Berichterstattung ist zulässig, wenn ein Sachzusammenhang zur sportlichen Tätigkeit besteht. „Ein solcher Konnex besteht etwa bei Berichten über Erfolge, ebenso über Misserfolge, aber auch über im Zuge sportlicher Wettkämpfe erlittene Verletzungen.“ Hier gibt es Grenzen, wie Nicole Windisch weiter ausführt: „Die Eingriffsintensität beispielsweise bei Verletzungen wird durch die Beigabe eines Bildes erhöht. In Anbetracht dessen würde eine detaillierte Bildberichterstattung darüber m.E. jedenfalls die Grenzen der Zulässigkeit überschreiten.“ Hinzu kommt der Umstand, dass die Abgebildeten mit entsprechenden Veröffentlichungen rechnen müssen. Sie treten im Rahmen jener Tätigkeit in Erscheinung, der sie ihre Bekanntheit verdanken.

Dies greift den nächsten wichtigen Aspekt, nämlich den Bekanntheitsgrad, auf. Einer breiteren Öffentlichkeit bekannte Sportler_innen, wie z.B. Fußballspieler der höchsten Spielliga, werden mehr Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte dulden müssen als Spieler der Regionalliga.

 

Wenn es auch um’s Geld geht

Nun können auch wirtschaftliche Interessen mit der Abbildung von Athlet_innen verbunden sein, man denke etwa an Werbung oder den Verkauf von Produkten, die Bilder der Sportler_innen zieren. Hier ist der Frage nach dem Verwendungszweck nachzugehen. Wird das Bild von Sportler_innen dergestalt verwendet, dass der Eindruck entsteht, diese machten für ein bestimmtes Produkt, etwa einen Schokoriegel, Werbung und erhielten dafür auch ein Entgelt, ist das ohne Zustimmung nicht zulässig. Eigentlich klar.

Andererseits wurde im Zusammenhang mit den bei Fußballweltmeisterschaften so beliebten Sammelalben und dem Vertrieb der für diese bestimmten Sammelbilder festgehalten, dass dies aufgrund der Beliebtheit und Bekanntheit der Sportler_innen erfolgt und von diesen, obzwar damit wirtschaftliche Einnahmen verbunden sind, hinzunehmen ist. Die Aufnahme in die Alben ist zudem als Ehrung der Athlet_innen zu sehen. Sonderbeilagen anlässlich sportlicher Großereignisse (z.B. Poster, Spielkarten oder Klebebilder), die bloß einige wenige Angaben zu den abgebildeten Sportler_innen enthalten, dienen dahingegen nicht primär dem Verwendungszweck einer Berichterstattung, sondern den Eigenwerbungsinteressen der Beilegenden. Diese sind daher nicht gestattet.

Auf den Punkt gebracht hält Nicole Windisch fest: „Es bedarf einer Entscheidung im Einzelfall unter Abwägung grundrechtlicher Positionen. Es ist stets die Frage zu stellen, ob ein Informationsinteresse den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Sportler_innen rechtfertigen kann. Ein solches ist zu verneinen, wenn Beweggründe wie Eigenwerbungs- und Gewinnerzielungsinteressen in den Vordergrund treten.“

Erstellt von Nicole Windisch & Wolfgang Schleifer

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