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Montag, 09.01.2023

Verpflichten Grundrechte den Staat zum Klimaschutz?

 ©LucyKaef/pixabay.com

Extremwetterereignisse werden immer häufiger und können zu umfangreichen Schäden führen. Treffen den Staat aus den Grundrechten ableitbare Handlungspflichten, um Einzelne vor diesen zu schützen? (Foto: LucyKaef/pixabay)

 ©Durch Copyright geschützt

Miriam Hofer forscht am ClimLaw: Graz zu Fragen des Klimaschutzrechts. (Foto: privat)

Spannende Überlegungen zu den Handlungspflichten des Staates sowie Baustellen im Klimaschutzrecht

Heftige Niederschläge führen zu Überflutungen. Wasser tritt in Keller ein, beschädigt Wohnbereiche – ein immer häufiger werdendes Szenario, das nicht zuletzt auf den Klimawandel zurückgeführt wird. Treffen den Staat aus den Grundrechten ableitbare Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung und kann er auf deren Grundlage zum Handeln angehalten werden, damit dem Einzelnen aus solchen Ereignissen entstehende Schäden vermieden werden?

Diesem spannenden Ansatz geht Miriam Hofer vom Forschungszentrum Klimaschutzrecht (ClimLaw: Graz) nach. Sie beschäftigt sich mit der Verantwortung des Staates für den Umwelt- und Klimaschutz und überlegt, auf welche Grundlagen etwaige Handlungspflichten des Staates gestützt werden könnten. „Der Klimawandel betrifft auch unsere Grundrechte: Vor allem durch Extremwetterereignisse werden unsere Wohnräume, unser Hab und Gut und im schlimmsten Fall auch unsere Gesundheit und unser Leben gefährdet“, führt die Wissenschafterin in diesem Zusammenhang aus. „Aus diesem Grund ist der Staat verfassungsrechtlich etwa aus seinen Schutzpflichten für das Eigentum (Art 1 1.ZP EMRK) oder für Gesundheit und Leben (Art 2, 8 EMRK) verantwortlich dafür zu machen, Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen.“

In Deutschland sorgte letztes Jahr ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für Aufsehen, in welchem festgehalten wurde, der deutsche Staat müsse viel rascher und umfassender Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, als es im deutschen Bundes-Klimaschutzgesetz ursprünglich vorgesehen war. Würden wir in den kommenden Jahren nicht genug für den Klimaschutz tun, so müssten wir ab 2030 unsere Treibhausgasemissionen derart drastisch einschränken, dass viele alltägliche Aktivitäten nicht mehr möglich wären – andernfalls könnten die Ziele des Pariser Übereinkommens nicht eingehalten werden. Damit das nicht passiert, ist der Staat also verpflichtet, bereits jetzt weitreichende und wirksame Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, führten die deutschen Verfassungsrichter_innen aus.

Gibt es diesbezügliche Judikatur auch bereits in Österreich? Miriam Hofer: „Die erste österreichische ‚Klimaklage‘ vor dem Verfassungsgerichtshof wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen. Der VfGH hat sich also inhaltlich gar nicht mit den bestehenden Defiziten im Bereich Klimaschutz auseinandergesetzt.“

Dass es um den Klimaschutz in Österreich eher mau bestellt ist, veranschaulichte ein vor Kurzem bei der UN-Klimakonferenz präsentierter Klimaschutz-Index, in welchem Österreich den 32. Platz im Ranking von 59 Ländern sowie der EU belegte und dabei etwa hinter Indien (8.) oder Ägypten (20.) zu finden ist. Auch den Defiziten im österreichischen Klimaschutzrecht widmet sich Miriam Hofer. Hier sieht sie insbesondere beim Klimaschutzgesetz Verbesserungsbedarf, denn die darin enthaltenen Klimaschutzziele seien bereits 2020 ausgelaufen. Seit 2021 gibt es also innerhalb Österreichs nicht einmal mehr Vorgaben, wie viele Emissionen etwa im Bereich Verkehr pro Jahr eingespart werden sollen. Und sie ergänzt: „Auch in anderen Bereichen gibt es Nachholbedarf: Ob eine Industrieanlage oder ein Kraftwerk, das viele Treibhausgase erzeugt, besonders ‚klimaschonende‘ Technologien einsetzen muss oder gar überhaupt nicht neu gebaut werden darf, ist beispielsweise gesetzlich nicht geregelt.“

Im Klimaschutzrecht gibt es also einige Baustellen. Welcher Frage geht Miriam Hofer momentan noch in ihrer Arbeit nach? „Damit wir die Energiewende schaffen, müssen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen passen. Erneuerbare Energien sollen rasch ausgebaut werden können, und dafür müssen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Aus diesem Grund hat die EU zum Jahreswechsel eine ‚Notfall-Verordnung‘ (VO [EU] 2022/2577) erlassen, die schnellere Verfahren für Erneuerbare-Energie-Projekte ermöglichen soll. Wie das dann in der Praxis in Österreich umgesetzt wird, wirft natürlich zahlreiche Fragen auf“, gibt die ClimLaw: Graz-Wissenschafterin einen Ausblick.

Die Mitarbeiter_innen am Forschungszentrum ClimLaw: Graz beobachten und analysiern aktuelle Entwicklungen des Klimaschutzrechts aus österreichischer, europäischer und internationaler Perspektive. Lesen Sie hier mehr über die Arbeit am Forschungszentrum. Mehr über Miriam Hofer erfahren Sie hier.

Erstellt von Miriam Hofer & Wolfgang Schleifer

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