(Interview geführt am 27. Mai 2020)
REWI: Am 25. März 2020 hat Prof. Löschnigg in einem der ersten Interviews des REWI-Dekanats zu COVID-19 einen Überblick über die damals ganz neuen arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegeben. Was hat sich seit damals getan?
Nora Melzer-Azodanloo: Ganz am Anfang der COVID-19-Maßnahmen war vor allem die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze und der sozialen Netze wesentlich. Dies zeigte sich insbesondere in der Erweiterung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung auf Seiten der Arbeitgeber_innen, aber auch in der gesetzlichen Einführung einseitiger Anordnungsbefugnisse zum Verbrauch von Urlaubs- oder Zeitguthaben oder einer Sonderbetreuungszeit für Kinder. In der weiteren Folge spielten dann für viele Menschen die Erleichterungen durch das Abgehen von bisherigen Formvorschriften eine wichtige Rolle im Alltag. Hier wurde – die teilweise schon vor COVID-19 eingeleitete – Digitalisierung administrativer Prozesse auch im sozialrechtlichen Bereich massiv beschleunigt. So mussten die verschiedenen Meldungen beim Arbeitsmarktservice (AMS) nicht mehr im persönlichen Kontakt erfolgen; das betraf zu Beginn des Lockdown eine große Anzahl von Menschen, weil ja gerade die Wintersaison zu Ende gegangen war. Eine andere große Erleichterung war auch das Aushändigen an und für sich rezeptpflichtiger Medikamente durch die Apotheke ohne einen direkt vorangehenden Besuch bei der Hausärztin. Ein anderes, sehr großes Thema war – neben der Betreuung der Kinder – auch die Aufrechterhaltung der Betreuung der älteren Familienmitglieder durch die überwiegend ausländischen Pflegekräfte, die mangels zeitgerechten Erfüllens von Quarantänebestimmungen entweder nicht aus- oder nach Österreich einreisen durften. Hier wurden etwa die Zuschussbestimmungen, die grundsätzlich verlangen, dass alle zwei Wochen ein Wechsel zu erfolgen hat, im Moment nicht exekutiert.
REWI: Viele Menschen haben ihre Arbeit verloren, andere fürchten noch, trotz Wiederaufmachens aller Geschäfte, ihre Arbeit bald zu verlieren. Wurden diesbezüglich spezielle Maßnahmen getroffen?
Nora Melzer-Azodanloo: Hier reden wir über einen Bereich, der aus Sicht der Beschäftigten keine expliziten Änderungen erfahren hat. Das bisherige Arbeitsrecht kommt zur Anwendung und es besteht kein besonderer Schutz. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bildet aber keinen Entlassungsgrund. Arbeitgeber_innen können daher keine vorzeitige Auflösung ohne Einhaltung von Fristen aussprechen. Eine Kündigung durch den_die Arbeitgeber_in, also eine Beendigung unter Einhaltung aller Fristen und Termine, ist jedoch sehr wohl zulässig. Dass eine solche Kündigung notwendig ist, wird in der aktuellen Situation auch eher plausibel sein. Damit werden gekündigte Arbeitnehmer_innen bei der Bekämpfung sog. sozialwidriger Kündigungen auch weniger oft erfolgreich sein. Allerdings hat der Gesetzgeber hier darauf Bedacht genommen, dass das persönliche Einbringen von Klagen in der Hochzeit von COVID 19 für viele Menschen zumindest erschwert war; er hat daher die Fristen zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 gehemmt. Mit anderen Worten: Es konnten derartige Anfechtungsklagen deutlich länger eingebracht werden.
REWI: Ein Begriff, der uns allen mittlerweile vertraut geworden ist, ist „Home-Office“. Wurden dazu noch nähere Regelungen erlassen? Was ist, wenn einer Arbeitnehmerin zuhause etwas zustößt oder sie ein Arbeitsgerät kaputt macht?
Nora Melzer-Azodanloo: Home-Office, früher auch Telearbeit genannt, also die Arbeit zuhause oder an einem anderen selbstgewählten Arbeitsplatz, als solches ist kein völlig neues Phänomen. Vor der industriellen Revolution und der Beschäftigung in großen Fabriken war es vielmehr üblich, im Haus des Dienstherrn, das gleichzeitig das Zuhause der Bediensteten darstellte, zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt haben verschiedene Formen flexibler Arbeit vor allem durch die rasante technische Entwicklung stark an Bedeutung gewonnen. Die Arbeitnehmer_innen sind dadurch aber nicht nur überall und permanent erreichbar für die Arbeitgeber_innen; sie können auch tatsächlich ihre Arbeitsleistungen von zu Hause aus erbringen. Schreibarbeiten, Layoutieren, Vermittlung von Gesprächen oder Organisation von (Video-)Konferenzen und sogar mündlichen Prüfungen oder das Abhalten von jeglicher Form von Unterricht kann von daheim aus erfolgen. Das arbeitsrechtliche Rüstzeug für Schäden existiert dabei schon lang. Wird z.B. ein Sachschaden von der Arbeitnehmerin im Rahmen der Erbringung ihrer Arbeitsleistung erbracht, so hat sie grundsätzlich dafür einzustehen. Allerdings wird bei einem sog. minderen Versehen oder leichter Fahrlässigkeit die Arbeitnehmerin aufgrund der arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für den Schaden nicht haften müssen; ihre Arbeitgeberin hat diesen zu tragen, unabhängig davon, ob er zu Hause oder im Betrieb passiert. Vergleichbares gilt für eine Verletzung, die der Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung zustößt; auch hier kommen die besonderen Mechanismen des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts zur Anwendung. In der Praxis wird eher fraglich sein, ob die Arbeitnehmerin den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und der Erbringung der Tätigkeit plausibel nachweisen kann.
REWI: Unter welchen Umständen haben Arbeitgeber_innen überhaupt eine Verpflichtung, ihren Arbeitnehmer_innen die Arbeitsmittel für das Home-Office zur Verfügung zu stellen?
Nora Melzer-Azodanloo: Home-Office kann nur funktionieren, wenn eine entsprechende Ausrüstung am Arbeitsplatz zuhause vorhanden ist. Spricht z.B. die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Hausrechts ein Betretungsverbot aus, und verlangt gleichzeitig von ihren Arbeitnehmer_innen, weiterhin ihre Arbeit zu erbringen, muss die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer_innen auch die notwendigen Arbeitsmittel oder Zusatzgeräte zur Verfügung stellen. Das wirtschaftliche Risiko darf keinesfalls auf die Beschäftigten überwälzt werden. Die Arbeitnehmer_innen haben ihrerseits die Verpflichtung, die Arbeitsgeräte auch zuhause sorgfältig zu behandeln und sich im Wesentlichen an die betrieblichen Benützungsvorgaben zu halten, andernfalls hätten sie für deren Beschädigung einzustehen. Hier muss wiederum berücksichtigt werden, dass die Arbeitsgeräte im Home-Office in der Regel – und zwar durchaus mit Wissen der Arbeitgeberin – auch privat verwendet werden dürfen. Tritt beispielsweise ein Schaden durch Virusbefall am Dienstnotebook ein, so gelten die Haftungsbeschränkungen zugunsten der Arbeitnehmerin – wie oben angesprochen – eben nur, wenn es dazu nicht beim privaten Bestellen von irgendwelchen Artikeln im Internet gekommen ist. Da kann es – durch die Entgrenzung von Arbeit und Privatem – durchaus zu ungewollten Überwälzungen auf die Arbeitnehmer_innen kommen.
REWI: Wie würden Sie die Rolle des Arbeits- und Sozialrechts in der COVID-19 geprägten Zeit sehen?
Nora Melzer-Azodanloo: Die Maßnahmen im Arbeits- und Sozialrecht gehörten – neben den Ausgangsbeschränkungen – zu den ersten Maßnahmen, die Gesetzgeberin und Regierung getroffen haben. Es war immens wichtig, sowohl die notwendige Infrastruktur aufrechtzuerhalten als auch die Wirtschaft zu stützen. Ebenso wichtig war es aber, allen Menschen die Weiterführung ihres gewohnten Lebens, also die Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards, zu ermöglichen – oder notfalls ein gut funktionierendes soziales Auffangnetz in Aussicht zu stellen. Die COVID-19-Maßnahmen haben uns aber auch Folgendes gezeigt: Wir werden nicht umhinkommen, darüber nachzudenken, wie ein zukünftiges Arbeits- und Sozialrecht aussehen kann.
Persönlich fand ich es unendlich spannend, wie in der COVID-19-Krise plötzlich eine offene Bewertung von Arbeit vorgenommen wurde, also wie unterschiedliche Tätigkeiten dahingehend eingeordnet wurden, ob sie als notwendig zu erachten sind oder nicht, und was für Rechtsfolgen die handelnden Personen daran geknüpft haben. Diese Bewertung hat nämlich nicht nur massive Konsequenzen dafür, ob jemand überhaupt noch arbeiten darf, sondern auch unter welchen Rahmenbedingungen Menschen ihrem Erwerb nachgehen. Bemerkenswert war hier z.B., welche Unternehmen trotz der allgemeinen Gesundheitsgefährdung weiterlaufen durften oder auch welche Arbeitnehmer_innen zuerst mit welchen Vorkehrungen geschützt werden sollten. Da gibt es also noch einiges zu diskutieren...