Am 1. Juli 2018 tritt das im Vorfeld schon heftig diskutierte zweite Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft. Es regelt das Sachwalterrecht neu und stellt die Stärkung der Privatautonomie betroffener Personen in den Mittelpunkt. JuristInnen der Uni Graz und des BMVRDJ, sowie ExpertInnen aus dem Gerichts- und Sozialwesen beleuchteten die einzelnen Aspekte des Gesetzes im Rahmen einer Tagung im RESOWI-Zentrum. „Der Erwachsenenschutz erfährt eine Ausweitung auf vier Vertretungsarten: Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung“, fasst Tagungsleiterin Susanne Ferrari zusammen. Die Handlungsfähigkeit wird nicht mehr pauschal eingeschränkt. Betroffene können auch verschiedene Vertretungsarten kombinieren: Es besteht etwa die Möglichkeit, eine Person durch eine Vorsorgevollmacht mit der Einwilligung in medizinische Behandlungen und – wenn die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr in vollem Ausmaß vorhanden ist – eine andere Person mittels gewählter Erwachsenenvertretung mit der Vertretung in bestimmten Vermögensangelegenheiten zu betrauen. „Damit werden Autonomie und Selbstbestimmung gefördert“, ergänzt die Juristin.
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