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Dienstag, 26.11.2024

Interview: Der Vergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Verhandlungssaal des VwGH, (c) Bundespressedienst/Aigner ©Regina Aigner/BKA

Verhandlungssaal des VwGH, (c) Bundespressedienst/Aigner

Zum 1. Tag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens baten wir die Initatoren Sascha Ferz (Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen), Meinrad Handstanger (Senatspräsident des VwGH i.R. und Praxisprofessor am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft) und Michael Fuchs-Robetin (Obmann der Sektion Verwaltungsgerichte, RIV, Richter des BVwG) zum Interview über das Thema der Veranstaltung. Was es mit dem Vergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf sich hat und welche spannenden Inputs Sie am 27.11. erwarten, lesen Sie hier:

Werte Herren, Sie sind als Trio aus Theorie und Praxis angetreten, beim allerersten Tag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an unserer Fakultät am 27. November 2024 der Idee des Vergleichs im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Bühne zu geben. An wen richtet sich das Angebot, sich mit dieser bisher wenig besprochene Materie einen Tag lang intensiv auseinanderzusetzen, und was sind die Ziele der Veranstaltung?

Das Thema ist in der Tat – leider! – noch wenig präsent, und gerade deshalb drängen sich in der täglichen Arbeit der Verwaltungsrichter*innen Fragen in Richtung Verfahrensgestaltung, Interessenausgleich und vergleichsweise Erledigung auf. Die Tagung richtet sich daher mit großer Überzeugung gleichermaßen an Kolleg*innen aus der Praxis und aus der Wissenschaft. Wir wollen gemeinsam mit anderen Disziplinen, u. a. mit dem Europarecht, den Vergleich als verwaltungsrechtliches Mittel zur Beendigung eines Verfahrens und zur Schaffung von Rechtsfrieden erkunden. Berichte zur deutschen und zur schweizerischen Rechtslage ermöglichen eine rechtsvergleichende Analyse. Für den Einsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die öffentlich-rechtliche Dimension in ihrer verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Komponente untersucht. Letztlich geht es darum, die Möglichkeit für den Einsatz des Vergleiches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuloten.

Unbedarfte(re) Leser*innen könnten sich nun die Frage stellen, wieso im Verwaltungsgerichtsverfahren, in dessen Rahmen doch „bloß“ eine Kontrolle des staatlichen Verwaltungshandelns ausgeübt wird, Raum für Diskurs, Vermittlung oder Vergleiche sein sollte…

Verwaltungsrechtliche Verfahren stehen generell unter dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und folgen etwa der Idee des Interessenausgleichs. Damit sind Belastungen wie Begünstigungen regelmäßig auf einen solchen Ausgleich bedacht. Da die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht nur die Beschwerde, sondern jene Verwaltungssache, die vor der Verwaltungsbehörde anhängig war, erledigen, steht auch ihre Kontrolle in diesem ausgleichenden Spannungsfeld. In diesem Sinne sind auch Vorformen des Vergleiches gebräuchlich, etwa bei Anlagenverfahren wie der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage: Es wird zwar die beantragte Genehmigung erteilt, gesetzlich kann das aber nur mit der Erteilung gewisser Auflagen erfolgen, was in der Sache letztlich auf einen Kompromiss zwischen dem Antrag und dem erteilten Projekt hinausläuft. 

Inwiefern sind alternativen Schlichtungsmethoden mit dem Legalitätsprinzip und mit dem Gleichheitssatz vereinbar? Gibt es hier Fallstricke, die unbedingt zu beachten sind?

Das Legalitätsprinzip verlangt eine eingehende gesetzliche Determinierung, unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich erfolgen und vom Verwaltungsgericht genehmigt werden darf; gleichermaßen ist der gesetzliche Rahmen für den Inhalt des Vergleiches näher zu bestimmen. Gleichheitsrechtlich ist relevant, dass die Verfahrensparteien nicht zum Vergleichsabschluss verpflichtet werden dürfen und es daher in der eigenen Hand haben, ob sie eine Erledigung im Wege einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleiches ins Auge fassen. Allerdings ist näher zu prüfen, welche Sachmaterien des öffentlichen Rechts eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich überhaupt erlauben. Während Vergleiche bei eingriffsnahen Materien, etwa bei sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, wohl eher nicht in Betracht kommen werden, könnten sie etwa im Besoldungsrecht, im Bildungsrecht, wenn es das Kindeswohl gebietet, oder bei gewissen Leistungsansprüchen näher überlegt werden. 

Aus einer verfahrensrechtlich-grundrechtlichen Sicht im engeren Sinne: Wie verhält sich ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich zu Art. 6 EMRK (etwa bezüglich der Unparteilichkeit des*der Richter*in, des Parteiengehörs, etc.), gibt es hier Unterschiede zum „normalen“ Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. zu solchen Beilegungsmethoden vor anderen Gerichten?

Das Verwaltungsgericht ist bei der Anwendung des Vergleiches ebenso ans Gesetz zu binden wie bei einer Verfahrensbeendigung durch Erkenntnis oder Beschluss. Auch an Verfahrensgrundsätzen wie dem Parteiengehör oder der Unparteilichkeit des Gerichtes ändert die Verfahrensbeendigung durch Vergleich nichts. Der Vergleich schafft kein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren, verlängert die Verfahrensdauer nicht und muss prinzipiell auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbar sein.

Was brächte eine Forcierung des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs den Normunterworfenen, und was den zuständigen Gerichten?

Normalität und Sicherheit! Erwartbar ist beim Einsatz des Vergleiches eine gewisse Verfahrensbeschleunigung, wenn weitere überprüfende Verfahren wegfallen und keine neuerliche Befassung – etwa der Behörde – zu befürchten ist. Allerdings dürfte das nur für solche Sachbereiche gelten, in die Vergleiche eingebettet werden können. Zudem ist von einer gesteigerten Ergebnisakzeptanz auszugehen, die sich im weiteren Sinn positiv auf das Rechtsstaatsempfinden auswirken wird. Das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht bekäme so jedenfalls eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu fördern. 

Wenn Sie nach dem Tag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufrieden auf die Veranstaltung zurückblicken, dann hat sie folgende Resultate geliefert…

Die Beiträge haben aufgezeigt, wie der Vergleich in unterschiedlichen Rechtsmaterien ein mögliches und handhabbares Mittel zur Verfahrensbeendigung sein kann und was es an Regelungen braucht, um im verwaltungsgerichtlichen Umfeld ein funktionierendes Instrument umsetzen zu können. Damit wird eine exzellente Grundlage für den 2. Tag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschaffen, der im April 2025 dem Vergleich aus rechtspraktischer Sicht gewidmet sein wird.

Apropos Verfahren: Die jetzige Veranstaltung ist als Start für eine Initiative zur Auseinandersetzung mit verwaltungsgerichtlichen Themen zu verstehen, womit eine weitere Professionalisierung der richterlichen Arbeit der Verwaltungsgerichte im besten Sinn angestoßen werden soll.

Alle Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier: https://rewi-grundlagen.uni-graz.at/de/verwaltungsgerichtlicher-verfahrenstag/ 

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