(Interview geführt am 28. April 2020)
REWI: Haben sich im Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit der Corona-Krise Änderungen ergeben?
Johannes Zollner: Der Gesetzgeber hat – gerade noch rechtzeitig vor der bevorstehenden Hauptversammlungssaison – durch ein gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz sowie eine dazu ergangene Verordnung reagiert: Die neuen Regelungen verlängern etwa die Fristen für die Abhaltung der ordentlichen Haupt- bzw. Generalversammlung. Diese müssen nun innerhalb der ersten 12 Monate – anstelle der sonst üblichen 8 Monate – des Geschäftsjahres stattfinden. Auch die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses und der sonst offenzulegenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht wurde auf zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag verlängert. Die wohl bedeutendsten Änderungen betreffen aber die Durchführung von virtuellen Versammlungen von Gesellschaftern und Organen; zur gesellschaftsinternen Willensbildung ist es nun nicht mehr erforderlich, dass Präsenzversammlungen stattfinden müssen, die Organe und Gesellschafter können sich auf virtuellen Versammlungen austauschen und Entscheidungen treffen.
REWI: Erstmals in Österreich wird die virtuelle Gesellschafterversammlung zum Regelfall. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen konkret aus?
Johannes Zollner: Virtuelle Versammlungen können nun allein aufgrund der legistischen Maßnahmen durchgeführt werden, eine Anpassung der Gesellschaftssatzung ist nicht nötig. Bereits bestehende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Durchführung von virtuellen Versammlungen sowie zu Abstimmungen auf sonstige Weise, wie etwa durch Umlaufbeschluss, bleiben aber unberührt.
Die Durchführung solcher virtuellen Versammlungen ist jedoch nicht verpflichtend. Es liegt im Ermessen des die Versammlung einberufenden Organs oder Organmitglieds nach Abwägung der betroffenen Interessen. Aufgrund der noch nicht absehbaren zeitlichen Dimension der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erscheint jedoch gerade für börsennotierte Unternehmen die virtuelle Hauptversammlung als naheliegende Option für eine zeitnahe Abhaltung. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Dividenden-Stopps bei Inanspruchnahme von Corona-Staatshilfe zu sehen. Grundsätzlich kann sich die Gesellschaft auch eine Verschiebung oder Abberaumung der virtuellen Hauptversammlung aus triftigem Grund vorbehalten.
REWI: Gibt es Vorgaben für die Durchführung der virtuellen Versammlungen?
Johannes Zollner: Versammlungen bei Gesellschaften können ganz unterschiedliche Dimensionen haben. So nehmen beispielsweise an der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft viel mehr Personen teil als an einer Sitzung eines Vorstands oder Aufsichtsrats. Deshalb werden auch die technischen Voraussetzungen, denen eine solche virtuelle Versammlung genügen muss, unterschiedlich geregelt.
Für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung muss eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit bestehen. Anders als für sonstige Versammlungen, wie z.B. Aufsichtsrats- oder Vorstandssitzungen, ist es ausreichend, wenn es jedem Aktionär möglich ist, der Versammlung zu folgen und während der Versammlung auf andere Weise Wortmeldungen abzugeben und an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Hauptversammlung muss damit nicht als Videokonferenz stattfinden, was sich meist ohnedies technisch nicht bewerkstelligen ließe. Es reicht, wenn sie etwa als Livestream im Internet übertragen wird und die Aktionäre Auskünfte und Fragen elektronisch an die Gesellschaft richten, die dann vom Vorstand verlesen werden. Für Abstimmungen können spezielle Softwarelösungen zum Einsatz kommen. Die Ausübung der Aktionärsrechte kann auch nur für ein bestimmtes Zeitfenster gestattet werden, sofern die Aktionäre dadurch die Möglichkeit haben, auf Geschehnisse während der Versammlung zu reagieren.
REWI: Gibt es Sonderbestimmungen für Versammlungen, die eine besonders große Teilnehmer_innenanzahl haben könnten?
Johannes Zollner: Für börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften mit mehr als 50 Gesellschaftern kann die Ausübung bestimmter Aktionärsrechte – etwa Stimmabgabe, Stellung eines Beschlussantrags und Erhebung eines Widerspruchs – durch Stimmrechtsvertreter zwingend vorgesehen werden. Nimmt die Gesellschaft diese Möglichkeit in Anspruch, hat sie mindestens vier geeignete Personen vorzuschlagen. In Frage dafür kommen Anlegervertreter oder Investorenplattformen, wobei zumindest zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte oder Notare stammen müssen. Die Kosten dafür sind von der Gesellschaft zu tragen.
Durch den Einsatz solcher Vertreter soll die Zahl der in einer virtuellen Hauptversammlung agierenden Personen reduziert und damit deren Übersichtlichkeit deutlich erhöht werden. Die für Hauptversammlungsbeschlüsse erforderliche Mitwirkung eines Notars kann nunmehr auch ohne persönliche Anwesenheit des Notars und zwar „unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit“ erfolgen.
REWI: Was passiert, wenn etwas bei den Übertragungen nicht funktioniert?
Johannes Zollner: Für Störungen, die sich aus der Verwendung der Kommunikationsmittel ergeben, ist die Gesellschaft nur dann verantwortlich, wenn sie der Sphäre der Gesellschaft zugerechnet werden können – etwa wenn die Kamera vor Ort ausfällt. Dadurch sollen insbesondere Anfechtungs- und Haftungsrisiken aufgrund technischer Komplikationen auf Seiten der Aktionäre vermieden werden. Dazu zählen etwa ein Software-Problem am verwendeten Rechner oder die Unterbrechung der Übertragung aufgrund einer zu geringen Internetbandbreite beim Empfänger.
REWI: Gelten die von Ihnen beschriebenen Änderungen unbefristet?
Johannes Zollner: Nein, sämtliche Maßnahmen gelten befristet bis zum 31.12.2020.
REWI: Sie haben den Dividenden-Stopp angesprochen. Können Sie uns zu diesem abschließend noch ausführen?
Johannes Zollner: Der Dividenden-Stopp ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Verbot zur Gewinnentnahme bzw. zu einer maßvollen Gewinn- und Dividendenausschüttungspolitik kann sich aus jenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben, die bei Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen abzuschließen sind. Das muss man für die jeweilige in Anspruch genommene Hilfe konkret prüfen.