(Interview geführt am 31.3.2020)
REWI: Können Kinder, deren Eltern getrennt leben, so wie sonst zwischen den Haushalten ihrer Elternteile wechseln und wie steht es allgemein um die Ausübung des Kontaktrechts („Besuchsrechts“)?
Susanne Ferrari: Trotz der aktuellen Ausgangsbeschränkungen ist es zulässig, zur Ausübung des Kontaktrechts das Haus zu verlassen. Auch ein vereinbartes „Wechselmodell“ in dem Sinn, dass Mutter und Vater das Kind in ungefähr gleichem Ausmaß betreuen, können die beteiligten Personen weiterhin praktizieren. Nach anfänglichen Unsicherheiten vertreten nun Sozial-, Familien- und Justizministerium einheitlich die Ansicht, dass derartige Ausgänge unter die Ausnahmebestimmung „Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen“ fallen (vgl BGBl II 2020/98, zuletzt geändert durch BGBl II 2020/112). Daher dürfen Kinder, die schon bisher – etwa im Wochentakt – zur Hälfte beim einen und zur Hälfte beim anderen Elternteil gelebt haben, auch weiterhin wechseln. Ebenso sind Wochenendkontakte oder stundenweise Kontakte mit dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, zulässig. Der Transport von und zu dem jeweils anderen Elternteil ist damit ebenfalls kein Problem. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass Risikogruppen besonders zu schützen sind. Leben also beispielsweise Großeltern in einem der beiden Haushalte, ist zu überlegen, ob der Kontakt mit dem betreffenden Elternteil nicht zum Schutz dieser gefährdeten Personen einzuschränken ist.
REWI: Ändert sich die Unterhaltspflicht einer Person, deren Einkommen sich durch die Corona-Maßnahmen verringert hat?
Susanne Ferrari: Generell bestehen Unterhaltspflichten auch in Zeiten der Corona-Krise weiter. Allerdings ist bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen unter Umständen auch eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung möglich. Jede gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsregelung unterliegt nämlich der sogenannten Umstandsklausel, nach der eine erhebliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eine Änderung der Unterhaltsregelung rechtfertigt. Bei einer wesentlichen, nicht nur kurzfristigen Einkommenseinbuße nimmt die Rechtsprechung eine solche relevante Änderung der Umstände an. Unter diesen Voraussetzungen könnte sich der Unterhaltspflichtige daher auf die Umstandsklausel berufen und so eine Verringerung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen. In vielen Fällen werden sich diese Fragen im Rahmen des Kindesunterhalts stellen, wenn ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil lebt. Im Einzelfall sollten die Eltern jedenfalls versuchen, diese Ausnahmephase mit einer einvernehmlichen Lösung zu überbrücken, die beispielsweise auch zum Inhalt haben könnte, dass der Elternteil, der die Einkommenseinbuße erleidet, das Kind mehr betreut als bisher.
REWI: Haben die Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise auch Auswirkungen auf die Gewährung von Unterhaltsvorschuss?
Susanne Ferrari: Ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils seinem minderjährigen Kind gegenüber durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, wird sie aber in der Folge nicht erfüllt, gewährt der Staat dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Kind bzw dessen Vertreter in seinem Namen einen Exekutionsantrag gestellt hat. Das am 22. März in Kraft getretene COVID-19-Justizbegleitgesetz bringt nun insofern eine Erleichterung, als in der Zeit von 22. März 2020 bis 30. April 2020 Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren sind, wenn im Namen des Kindes zuvor kein entsprechender Exekutionsantrag bei Gericht eingelangt ist. Die Gewährung erfolgt in diesem Fall jedoch längstens für ein halbes Jahr.
REWI: Ist es derzeit möglich, eine Vorsorgevollmacht zu errichten?
Susanne Ferrari: Neben der letztwilligen Verfügung könnte in nächster Zeit auch die Vorsorgevollmacht immer mehr in den Fokus rücken, um „für den Fall der Fälle“ vorzusorgen. Es handelt sich dabei um eine Vollmacht, die erst dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert (§ 260 S 1 ABGB). Die Bevollmächtigung einer Person kann für einzelne oder für Arten von Angelegenheiten (zB auch für medizinische) erfolgen. Allerdings bedarf es zur Errichtung der Vorsorgevollmacht der Einhaltung gewisser Formvorschriften: Ua ist die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten (§ 262 Abs 1 ABGB). Ob es aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen erlaubt ist, eine dieser Stellen aufzusuchen, ist jedoch fraglich. Unter Umständen könnte sich der Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins auch zur betreffenden Person nach Hause begeben und unter Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstands deren Unterschrift einholen. Die inhaltliche Konzeption der Vorsorgevollmacht und die notwendige Belehrung könnten wohl schon im Vorfeld, etwa telefonisch oder über Skype, erfolgen.
REWI: Angesichts der schweren gesundheitlichen Auswirkungen, die eine Infizierung mit dem COVID-19-Virus mit sich bringen kann, denken viele Menschen zum ersten Mal an ihr Ableben und damit zusammenhängend an die Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod. Ist die Errichtung eines Testaments nun in Zeiten der Ausgangsbeschränkungen, in denen Termine bei Notaren und Rechtsanwälten, die nicht unbedingt notwendig sind, gestrichen werden und gerade ältere, der Risikogruppe angehörende Menschen, ihr Haus nicht verlassen sollten, unmöglich?
Susanne Ferrari: Nein, es ist auch möglich, zu Hause eine gültige letztwillige Verfügung zu errichten. Am nächstliegenden ist hier die sogenannte eigenhändige letztwillige Verfügung nach § 578 ABGB: Demnach kann jede testierfähige Person ihren letzten Willen niederschreiben, und zwar ohne Mitwirkung irgendeiner anderen Person. Voraussetzung ist bloß, dass der oder die letztwillig Verfügende den Text der Verfügung handschriftlich und höchstpersönlich schreibt und diesen Text auch eigenhändig unterschreibt. Derzeit bieten manche Kanzleien von Notaren und Rechtsanwälten auch eine telefonische Beratung über die Errichtung eines eigenhändigen Testaments an. Als zweite Möglichkeit gäbe es die fremdhändige letztwillige Verfügung nach § 579 ABGB, bei der auch eine andere Person den Text schreiben kann und dieser auch nicht handschriftlich verfasst werden muss. Die dabei einzuhaltenden Formvorschriften sind aber relativ kompliziert und man benötigt vor allem drei unbefangene Zeugen, die bei den derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen kaum verfügbar sein werden: Jene Personen, die im selben Haushalt wie der letztwillig Verfügende leben, werden nämlich meist gerade diejenigen sein, die er in seiner Verfügung bedenken will, weshalb sie keine fähigen Zeugen sind. Von der Errichtung eines fremdhändigen Testaments ist daher abzuraten.