(Interview geführt am 3. April 2020)
REWI: Wie erlebt die Gerichtsbarkeit die Coronakrise?
Meinrad Handstanger: Meine Wahrnehmungen konzentrieren sich naturgemäß auf den Verwaltungsgerichtshof, dem ich als Senatspräsident angehöre. Gleich mit Beginn der Anti-Corona-Maßnahmen ging es dort darum, die innere Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Alle internen Institutionen, die im Gerichtshof präsent sein müssen (etwa die Geschäftsstelle für die gerichtlichen Kanzleigeschäfte oder die Bibliothek), werden von voneinander unabhängigen Teams betreut, um Ansteckung hintanzuhalten. Richterinnen und Richter ebenso wie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten – mit Ausnahme eines „Notdienstes“ (v.a. für dringliche Entscheidungen) – grundsätzlich im Homeoffice-Modus. In den VwGH kommt man prinzipiell nur kurz, um bearbeitete Fälle zu retournieren und neue Akten abzuholen. Die Bibliothek versorgt uns mit Scans der für uns notwendigen Literatur. Aufgrund seiner zentralen Funktion für Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung muss freilich jeden Tag der Präsident im VwGH anwesend sein, schon um die einlangenden neuen Fälle auf die Mitglieder des Gremiums des VwGH aufzuteilen. Alles in allem: die Gerichtsbarkeit arbeitet, sie nutzt coronabedingt dazu alle gesundheitserhaltenden Möglichkeiten aus.
REWI: Wie steht es mit der Entscheidungstätigkeit des VwGH?
Meinrad Handstanger: Der VwGH entscheidet auch seit Beginn der Anti-Corona-Maßnahmen über bei ihm anhängige Fälle. Außerdem werden die erforderlichen Vorverfahren für neu eingelangte Rechtsmittel geführt und vor allem auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der erforderlichen Eile getroffen. Gerade für die Behandlung von Verfahrenshilfeanträgen und die Behandlung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden technische Kommunikationsmöglichkeiten genutzt.
REWI: Gibt es nun besondere gesetzliche Vorschriften?
Meinrad Handstanger: Für die externe Wirksamkeit der Gerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber im 2. COVID-19-Gesetz eine Reihe von Vorsorgen getroffen (BGBl I Nr 16/2020, in Kraft seit 21. März 2020). In den Artikeln 16 bis 27 dieses Sammelgesetzes finden sich für die gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren vor allem eine Anpassung des Fristenregimes (Grundsatz: in anhängigen Verfahren werden Fristen bis 30.4.2020 unterbrochen). Mündliche Verhandlungen erfolgen jetzt prinzipiell nicht (etwa für audiovisuelle Vernehmungen besteht eine Ausnahme). Da der VwGH in Senaten entscheidet, sind die in diesem Gesetz auch für den VwGH getroffenen Erleichterungen für den senatsinternen Ablauf der Entscheidungsfindung bedeutsam: nunmehr ist auch für den Regelsenat des VwGH, den Fünfersenat, die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg möglich; damit sind jetzt alle Fälle im Umlaufweg entscheidbar. Zum (physischen) Umlauf des Aktes zu den einzelnen Senatsmitgliedern tritt nun zusätzlich deren Kooperation mit technischen Kommunikationsmitteln, die sie als erfahrene Arbeits-Teams meistern. Außerdem ermöglicht das Gesetz nun auch eine Entscheidung der Vollversammlung des VwGH im Umlaufweg, was insbesondere für die Beschlüsse für Dreiervorschläge an die Bundesregierung für Nachbesetzungen vakanter Stellen genutzt werden kann; auf diesem Weg ist die besondere Aufbauorganisation des VwGH weiterführbar. Die Vollversammlung des VwGH hat soeben Vorschläge auf diesem Weg beschlossen. Der VwGH hat auch eine neue Aufgabe erhalten, nämlich bei coronabedingter Beendigung der Tätigkeit eines Verwaltungsgerichtes ein anderes Verwaltungsgericht zuständig zu machen. Vergleichbare Erleichterungen für die Entscheidungsfindung gibt es nach dem 2. COVID-19-Gesetz etwa für den Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte samt dem Obersten Gerichtshof.
REWI: Braucht es noch weitere gesetzliche Regelungen?
Meinrad Handstanger: Eine nun auf dem Weg stehende weitere Novellierung des VwGG sieht die Angelobung neuer Richterinnen und Richter (Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin ausgenommen) für diese Krise nicht in der Vollversammlung, sondern vor dem Präsidenten vor. Noch weitere Neuregelungen (etwa betreffend Fristen) sind nicht ausschließbar; unsere derzeitige Gesundheitslage bietet ja insgesamt den Rahmen für einen Lernprozess mit beachtlichem Ausmaß.
REWI: Spüren Sie Veränderungen in der VwGH-internen Kooperation?
Meinrad Handstanger: Die Zusammenarbeit im VwGH zeichnet sich schon immer durch eine besondere Kooperationsbereitschaft aus. Das entspricht ausgehend von seinem organisatorischen Setting als „Insel“ mit gerichtlichen Kontrollaufgaben schon immer seinem Selbstverständnis, das achtsame Zusammenarbeit hochhält. Ich habe den Eindruck, dass die momentane Situation diese Haltung ganz besonders zum Ausdruck kommen lässt, gerade bei der Nutzung der Umlaufmöglichkeiten.
REWI: Sollen diese Maßnahmen dann überhaupt beendet werden?
Meinrad Handstanger: Diese Maßnahmen müssen mit Wegfall der Gefahr unbedingt beendet werden. Derzeit muss freilich die Gesundheitskrise wirksam bekämpft werden, was die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung aller verfassungsrechtlich fundierten Staatsaufgaben miteinschließt. Gefahrenabwehrbedingt kommt es dafür zu besonderen Regelungen, die – aus notstandsrechtlicher Perspektive – typologisch gesehen Erleichterungen für die Verfahrensgestaltung und erforderliche Änderungen des Rechtsinhaltes betreffen können; sie können weiters – wenn tatsächlich unumgänglich – organisatorische Änderungen bzw. die Schaffung besonderer Organe erfassen. Im demokratischen Rechtsstaat muss aber jedenfalls schon bei Erlassung einer Maßnahme dort selbst bzw. durch andere (auch höherrangige) Rechtsvorschriften ihre Beendigung sichergestellt sein (vgl. etwa die für Notverordnungen in Art 18 Abs 3 B-VG vorgesehene Vorgangsweise).
REWI: Was normiert in diesem Sinn das 2. COVID-19-Gesetz für die Gerichtsbarkeit?
Meinrad Handstanger: Das 2. COVID-19-Gesetz sieht für die Gerichtsbarkeit im Wesentlichen Verfahrenserleichterungen sowie für das von ihr zu vollziehende Recht auch die Änderung materieller Rechtsvorschriften vor und lässt diese Maßnahmen mit 31. Dezember 2020 ex lege außer Kraft treten. Der Inhalt der Rechtsvorschriften zeigt, dass sie grundsätzlich auch schon vor ihrem Außerkrafttreten nur solange heranzuziehen sein werden, solange die Anti-Corona-Maßnahmen dies tatsächlich erfordern. Eine andere Beurteilung übersieht den rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem prinzipiell alle staatlichen Maßnahmen, gerade belastende, unterliegen. Sind Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontaktes nicht mehr notwendig, ist – auch vom Gesetzgeber – an eine Rückkehr zu den üblichen Verfahrensweisen des Rechtsstaates zu denken. Dies gilt gerade für die Erleichterungen für die Beratung und Beschlussfassung gerichtlicher Organe.
REWI: Warum?
Meinrad Handstanger: Die lange Erfahrung mit Beratungen und Beschlussfassungen durch physisch präsente Richterinnen und Richter zeigt (beim VwGH erstreckt sich diese Erfahrung auf fast eineinhalb Jahrhunderte), dass gerade schwierige Rechtsfragen bzw. Fälle so im Diskurs gemeinsam leichter gelöst werden können; es passt hier die Betrachtung, dass das Ganze mehr als die Summe der Teile ausmacht. Deshalb ist für das gerichtliche Umlaufverfahren – auch jetzt in Anti-Corona-Zeiten – ohnehin vorgesehen, dass jedes Senatsmitglied Widerspruch gegen die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg einlegen kann. Ein Widerspruch transferiert den Fall zur Beratung und Beschlussfassung in einer Präsenz-Sitzung der Senatsmitglieder, die Rechtssache darf nicht im Umlaufweg erledigt werden. Diese Vorkehrung dient letztlich der Qualitätssicherung gerichtlicher Entscheidungen.
REWI: Wie sehen sie die Zukunft der Gerichtsbarkeit nach der Corona-Krise?
Meinrad Handstanger: Ich sehe sie mit Gelassenheit und Zuversicht. Die ruhige Hand des VwGH selbst, aber auch die des Parlaments, das unter hohem Zeitdruck für die Gerichtsbarkeit leidlich handhabbare Regelungen produziert hat, stellen gerichtliche Entscheidungen während der Corona-Krise sicher. Ferner ist für die im demokratischen Verfassungsstaat notwendige Rückkehr zu den üblichen rechtsstaatlichen Standards schon in den Krisenbekämpfungsmaßnahmen selbst Vorsorge getroffen worden. Würde diese Rückkehr unterbleiben, würde sich der Staat allerdings von einem Gemeinwesen entfernen, das die Bezeichnung Demokratie verdient. Unsere auf Volkssouveränität, Menschenrechte und Checks and Balances gegründete Demokratie ist zur Schaffung von Regelungen, die allgemein verbindlich sind, auf das Recht und damit auf den Rechtsstaat samt der Kontrolle durch Gerichte angewiesen.