(Interview geführt am 17.3.2020)
REWI: Sind wir mitten in einer Staatskrise?
Karl Stöger: Das sind wir zum Glück nicht. Es ist eine gesundheitspolitisch sehr heikle Lage gegeben, dementsprechend energisch wird auch reagiert. Die Verfassungsorgane sind aber voll handlungsfähig. So ist es etwa sehr vernünftig, dass das Parlament mit mehr Abstand zwischen den Abgeordneten als üblich tagt und dass die Regierung ihre Pressekontakte „konzentriert“ abwickelt. Damit bleibt sichergestellt, dass die „Staatsspitze“ arbeitsfähig bleibt.
Auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben (auf der Homepage des Gerichts bekanntgegebene) Maßnahmen gesetzt, um eine wechselseitige Ansteckung weitgehend zu unterbinden, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. Die anderen Gerichte und Verwaltungsbehörden haben den Parteienverkehr mit dem Zwecke der Sicherung ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls minimiert.
Der Staat wird also trotz Erkrankungen auch von Staatsbediensteten und PolitikerInnen weiter funktionieren können. Deswegen sollte man auch nicht von einer Staatskrise sprechen, sondern – wenn überhaupt – von einer Gesundheitskrise. Hoffen wir, dass es bei einer großen Herausforderung bleibt, die wir mit Schmerzen, aber doch gut bewältigen können.
REWI: Auf welche Gesetze gründen sich die Maßnahmen der letzten Tage eigentlich?
Karl Stöger: Ganz überwiegend auf gesundheitsrechtliche Vorschriften, sieht man von den Grenzkontrollen ab. Daher ist auch fast immer der Gesundheitsminister zuständig, auch wenn der Kanzler und der Innenminister (die Polizei hat ja die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen) bei den meisten Pressekonferenzen mit dabei sind. Zentral ist das Epidemiegesetz 1950, das im Kern auf ein Gesetz aus der Monarchie zurückgeht. Zum Glück wurde es 2016 ein wenig erneuert, insbesondere was den Rechtsschutz von Personen angeht, die aus gesundheitlichen Gründen angehalten werden (also sich in Quarantäne begeben müssen). Es hat auch am Anfang ganz gut funktioniert, so kann ich auf Grund des Epidemiegesetzes etwa ganze Orte unter Quarantäne stellen (wie im Paznauntal) oder das „Zusammenströmen größerer Menschenmassen“ verbieten. Das regelt § 15 Epidemiegesetz, auf diesem beruht daher die (auf Grund einer Weisung des Gesundheitsministers einheitlich gestalteten) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die Veranstaltungen mit mehr als 100 (indoor) bzw 500 (im Freien) Personen untersagten. Das Epidemiegesetz erlaubt auch, besonders gefährdete oder von Krankheitsfällen betroffene Betriebe zuzusperren.
Allerdings haben wir – am tragischen Beispiel Italiens – in den letzten Tagen gesehen, dass punktuelle Maßnahmen zu langsam greifen. Man kann gewissermaßen sagen, das Coronavirus hat sogar das Epidemiegesetz überfordert. Daher wurde beschlossen, die zuletzt gesetzten Maßnahmen – also den weitgehenden „Shutdown“ von Wirtschaft und öffentlichem Leben – auf ein eigenes Gesetz zu stützen, das Covid19-Gesetz. Dieses wurde Sa/So, 14./15.3. in einer Sondersitzung von Nationalrat und Bundesrat beraten und beschlossen.
REWI: Wie sieht die Neuregelung konkret aus?
Karl Stöger: Zu dem in der Sondersitzung beschlossenen Gesetzespaket, das aus mehreren einzelnen Gesetzen und Gesetzesnovellen besteht, kann man einiges sagen:
Ganz grundsätzlich finde ich es gut und wichtig, dass die einschneidenden Maßnahmen der letzten Tage nicht unter maximaler Ausreizung der Befugnisse der Verwaltung (einschließlich Regierung) gesetzt wurden, sondern mit parlamentarischer Genehmigung. Das trägt der Bedeutung der Demokratie und der Grundrechte auch in einer „Gesundheitskrise“ wie der nunmehrigen Rechnung. Zum Zweiten sieht man dem Gesetz trotzdem den Zeitdruck an, unter dem es entstanden ist. Nehmen wir als Beispiel das Covid19-Maßnahmengesetz (Artikel 8 des Gesamtgesetzes): Es sollte von Anfang an weitreichende Maßnahmen ermöglichen, aber wenn es von Betretungsverboten für „bestimmte Gebiete“ spricht und dann auf dieser Grundlage der Zugang zum gesamten öffentlichen Raum eingeschränkt wird, dann erkennt man schon ein gewisses Spannungsverhältnis. Natürlich muss man anerkennen, dass großer Handlungsbedarf bestand und der Staat auch durch die Verfassung, insbesondere die Art 2 und Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben und Privatleben, in dem Fall körperliche Unversehrtheit), verpflichtet ist, das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Und da musste es diesmal schnell gehen.
Auch die Verordnung über die Beschränkungen – zu finden in Bundesgesetzblatt II Nr. 98/2020 – wurde natürlich sehr schnell erlassen, weshalb jetzt etwa diskutiert wird, ob auch Lebengefährten, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, einander besuchen dürfen. Aus grundrechtlicher Sicht muss man bei Sozialkontakteinschränkungen vorsichtig sein, freilich soll die Verordnung genau solche Einschränkungen bewirken. Wichtig ist, dass die Verordnung befristet ist, und zwar jetzt einmal auf eine Woche. Leider ist – wenn die Zahlen so weitergehen – nicht ausgeschlossen, dass sie verlängert werden muss. Dabei könnten zum einen mache Unklarheiten durch ausdrückliche Klarstellung beseitigt werden, und zum anderen muss man die Verordnung an die aktuelle Lage anpassen – und das bedeutet auch in Richtung von Erleichterungen, wenn sich die Lage entspannt und dies medizinisch vertretbar ist.
REWI: Wie sind die Maßnahmen insbesondere mit Blick auf Wirtschaftstreibende zu beurteilen?
Karl Stöger: Das Covid19-Gesetzespaket enthält auch (im erwähnten Maßnahmengesetz) die Rechtsgrundlage für umfassende, über die Möglichkeiten des Epidemiegesetzes hinausgehende Betriebsschließungen (samt Ausnahmen) und (in einigen anderen Gesetzen) unter anderem die Einrichtung und Dotierung eines Entschädigungsfonds insbesondere für Wirtschaftstreibende. Allerdings besteht auf diese Entschädigungen kein Rechtsanspruch, was kritisiert wurde. Dazu muss man freilich sagen, dass die Entschädigungen im Epidemiegesetz für kleinräumigere Schließungen als diesen völligen Shutdown gedacht waren. Und es wären auch nicht alle Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, insbesondere nach § 15 (Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmassen) entschädigungsfähig. Man kann also sagen, die für Entschädigung in Frage kommenden Betriebe sind nach dem neuen Gesetz weit mehr, dafür gibt es insgesamt weniger Geld. Der fehlende Rechtsanspruch sollte deswegen kein grundsätzliches Problem sein, weil die Gerichte verlangen, dass staatliche Förderungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes diskriminierungsfrei vergeben werden. Die einen entschädigen und die anderen nicht, wird es also eher nicht geben.
REWI: Warum ist eigentlich jetzt von „Ausgangsbeschränkungen“ und nicht mehr von „Ausgangssperre“ die Rede?
Karl Stöger: Die öffentliche Sicherheit ist nicht gefährdet, die Polizei arbeitet normal und nach der ersten Aufregung haben auch die Hamsterkäufe wieder abgenommen. Gerade deswegen ist es wichtig zu betonen, dass die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen – Landeshauptmann Platter hat sie in der Terminologie des Epidemiegesetzes als Verkehrsbeschränkungen bezeichnet – nichts mit einer sicherheitspolizeilichen Ausgangssperre zu tun haben (auch wenn es sich nicht unähnlich anfühlt). Sie sollen sicherstellen, dass sich Menschen möglichst wenig begegnen – und an dieser Zielsetzung ist ihre Ausgestaltung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu messen. Das machen andere europäische Staaten, etwa Italien, Spanien, Tschechien und zuletzt Frankreich ähnlich wie wir.
Eben, weil es nicht um die öffentliche Sicherheit, sondern die öffentliche Gesundheit geht, halte ich auch die Ausnahme zum „Spazierengehen“ nicht nur als psychischen Ausgleich, sondern auch als Symbol für die auch in Krisenzeiten rechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit für sehr wichtig: Solange diese Freiheit nicht missbraucht wird und dadurch das Ansteckungsrisiko wieder steigt, dürfen Menschen allein oder im Familienverband auch zu Erholungszwecken noch ins Freie. Das liegt also letztlich in unser aller Verantwortung.
REWI: Kann ich mich gegen all diese Maßnahmen eigentlich wehren?
Karl Stöger: Ja, denn der Rechtsstaat funktioniert weiterhin. Maßnahmen im Zuge der „Coronakrise“ können eigentlich in allen Rechtsformen des öffentlichen Rechts ergehen, die Jus-Studierende im Studium kennenlernen. Wenn die Polizei Sie etwa mit sanftem oder nicht so sanften Druck nach Hause schickt, dann stellt das Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die ein Verwaltungsgericht auf Antrag überprüfen kann. Individuelle Maßnahmen wie Verwaltungsstrafen kann man ebenso beim Verwaltungsgericht bekämpfen, Freiheitsentziehungen wegen Quarantäne beim Bezirksgericht. Die Ausgangsbeschränkungen sind, wie erwähnt, in einer Verordnung geregelt, und die kann der Verfassungsgerichtshof ebenso überprüfen wie die dahinterstehenden Gesetze. Die Grundrechte und die Rechtsschutzmöglichkeiten sind auch in der Pandemie anwendbar.