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Universität Graz Rechtswissenschaften Neuigkeiten "Das Private ist rechtspolitisch – Gewaltschutz in Recht und Praxis"
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Montag, 04.11.2019

"Das Private ist rechtspolitisch – Gewaltschutz in Recht und Praxis"

Credit: Nicole Freller

Credit: Nicole Freller

Design: Alma Stankovic

Podiumsdiskussion zum 3. Gewaltschutzgesetz - ein Nachbericht

Das UNI-ETC lud am Montag, dem 28.10.2019, zur Podiumsdiskussion "Das Private ist rechtspolitisch – Gewaltschutz in Recht und Praxis" ins Sitzungszimmer der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Das am 01.01.2020 in Kraft tretende 3. Gewaltschutzgesetz zum Anlass nehmend referierten und diskutierten drei Expertinnen aus den Perspektiven der Rechtswissenschaft und Praxis die staatliche Pflicht zur Verhütung bzw. Verfolgung von familiärer bzw. häuslicher und sexueller Gewalt.

Mag.a Katharina Gölly (Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen, REWI, Karl-Franzens-Universität Graz) gab in ihrem Kurzreferat einen Überblick über die österreichische Rechtslage und skizzierte eingangs die einschlägigen Normen des Strafrechts, wie Delikte gegen Leib und Leben (§§75 ff. StGB), die Ehre (§§111 ff. StGB), die persönliche Freiheit (§§99 ff. StGB) und die sexuelle Integrität (§§201 ff. StGB). Anhand eines Beispielfalls illustrierte Gölly im Anschluss den Ablauf eines Verfahrens zum Schutze eines Opfers von häuslicher Gewalt, wobei sie auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG, §38a - Wegweisung und Betretungsverbot), die einstweiligen Verfügungen der §§382b ff. Exekutionsordnung (EO) und die Opferrechte im Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO) einging. Sie thematisierte außerdem einige jener Änderungen, die sich in den genannten Bereichen durch das 3. Gewaltschutzgesetz ergeben, u. a. die Erhöhung von Strafdrohungen und Verschärfungen bei den Straferschwerungsgründen.

Mag.a Sabrina Wittmann-Puri, LL.M. (Senior Lawyer am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR) behandelte in ihrem Referat zunächst die Entstehung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), das mittlerweile von 45 Staaten und der EU unterzeichnet und von 34 Staaten ratifiziert wurde. Sie strich die Rolle heraus, die das Case Law des EGMR dabei spielte, staatliche Pflichten im Gewaltschutz zu konkretisieren und dessen Einfluss auf die Inhalte der Konvention. Der Fall Opuz gegen die Türkei etwa hatte eklatante Lücken im Gewaltschutzsystem der Türkei offenbart. Der EGMR stellte aufgrund von staatlicher Untätigkeit Verletzungen der Artikel 2 (Recht auf Leben), 3 (Folterverbot) und 14 (Diskriminierungsverbot) EMRK fest. Auch im Fall M.C. gegen Bulgarien gewährte der Vertragsstaat keinen ausreichenden Opferschutz und verletzte Artikel 3 sowie Artikel 8 (Recht auf Privatleben) EMRK. Um solch staatliches Versagen hintanzuhalten umfasse die Istanbul-Konvention Vorschriften zu Prävention, Opferschutz und integrierten Maßnahmen. Konkret seien Vertragsparteien, wie Wittmann-Puri betonte, dazu angehalten, innerstaatlich ausreichende Schutzeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Schulungen für Personal im Opferschutz sowie Therapien für Sexualstraftäter zu gewährleisten, Medien und die Zivilgesellschaft ins Awareness-Raising einzubinden und ihren Untersuchungs- und Datensammlungspflichten nachzukommen, um effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Das GREVIO-Komitee als Überwachungsorgan der Istanbul-Konvention erstelle überdies Evaluierungsberichte über die Vertragsstaaten und weise auf notwendige Weiterentwicklungen hin – in Österreich müsste etwa das Thema Genitalverstümmelung an Frauen (FGM) genauer analysiert werden.

Dr.in Barbara Jauk (Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums Steiermark, Delegierte des Bundesverbandes der Gewaltschutzzentren Österreichs in justiziellen Belangen und Mitglied des Menschenrechtsbeirats der Volksanwaltschaft) thematisierte eingangs die Rolle der Gewaltschutzzentren als Unterstützungsinstitutionen, die Prozessbegleitungen, Sicherheitsplanung und Bedrohungsmanagement für KlientInnen anbieten, nachdem sie von der Exekutive über die Verhängung eines Betretungsverbotes informiert werden. Die MitarbeiterInnen der Gewaltschutzzentren teilten darüber hinaus ihr Know-how, wenn sie etwa Opferschutzbestimmungen evaluieren oder Stellungnahmen im parlamentarischen Begutachtungsverfahren abgeben. Jauk betonte, dass die österreichische Rechtslage wirksamen Opferschutz grundsätzlich zuließe, es aber oftmals an der Umsetzung scheitere. So würden Gewaltopfer als unglaubwürdig wahrgenommen, wenn sie ihre Erfahrungen nicht so detailliert angeben könnten, wie es die Gerichte von ihnen erwarteten. Auch die unvollständige Sammlung von Beweisen durch die Exekutive stelle ein Problem dar. 2014 seien 50% der Verfahren, in denen ein Vergewaltigungsverdacht bestand, eingestellt worden, die Verurteilungsrate liege bei Sexualdelikten bei 14%. Aktuelle Reformen beurteilte sie ambivalent: Das Annäherungsverbot, das durch das 3. Gewaltschutzgesetz eingeführt wird und es dem/der TäterIn gem. §38a SPG verbietet, sich näher als 100 Meter im Umkreis des Opfers aufzuhalten, beurteilte Jauk grundsätzlich positiv, sah allerdings mögliche Probleme in der Vollziehung. Den Wegfall der Schutzbereiche um Schulen oder Horte beurteilte sie überdies als nicht wünschenswert. Beim Thema Diversion bestehe laut Jauk ein Spannungsverhältnis zwischen der Istanbul-Konvention, die ein Verbot von Diversionen vorsieht, und dem StGB, welches diversionelle Maßnahmen für zulässig erklärt. In Fällen von häuslicher/familiärer Gewalt sei Diversion generell kritisch zu sehen, da der geforderte Tatausgleich in solchen Konstellationen problematisch sei: Es bestehe ein Machtungleichgewicht zwischen TäterIn und Opfer, der Konflikt könne nicht in wenigen (Therapie-)Gesprächen geklärt werden, es entstünde ein falsches Signal an den/die Beschuldigte/n und somit die Gefahr der Verharmlosung. Höhere Strafdrohungen für familiäre/sexuelle Gewalttaten sah Jauk kritisch, da diese weniger TäterInnen abschrecken würden als Opfer, die aufgrund der erhöhten Strafdrohung davon absehen könnten, die Tat überhaupt zur Anzeige zu bringen. Hohe Geldstrafen brächten überdies das Problem mit sich, dass bei einer gemeinsamen Kontoführung von Opfer und TäterIn die Zahlung der Strafe auch das Opfer treffe. Jauk forderte außerdem besser Fortbildungen: RichterInnen, StaatsanwältInnen und PolizistInnen sollten bessere Schulungen bekommen, um Gewaltdynamiken und Traumatisierungen besser einordnen zu können. *

Nach den Beiträgen der Diskutantinnen und Podiums- sowie Publikums-Diskussionsrunden bat Moderator Mag. Gregor Fischer (UNI-ETC) zur Vernetzung ans Buffet, wo die angeregten Gespräche, unter anderem mit Studiendekanin Univ.-Prof. Dr. Gabriele Schmölzer, fortgesetzt wurden.

Das UNI-ETC bedankt sich für die zahlreiche, engagierte Teilnahme und bei Daniela Oberndorfer von Radio Helsinki für den Audio-Mitschnitt der Veranstaltung. Die Podiumsdiskussion kann zum Beginn der 16 Tage gegen Gewalt an Frauen am Montag, dem 25.11. (17:00-18:00 Uhr) bei "Von Unten im Gespräch" auf Radio Helsinki (92,6 MHz) und im Anschluss hier nachgehört werden!

*Anmerkung: Die geschlechtsneutralen Formulierungen in diesem Abschnitt sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass 80-90% der TäterInnen in diesem Bereich männlich sind.

Erstellt von Agnes Romanin, Gregor Fischer

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