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Monday, 14 March 2022

Zivile Opfer

 ©Uni Graz/Tzivanopoulos

Über den Schutz der Zivilbevölkerung durch humanitäres Völkerrecht und Folgen seiner Verletzung im Gespräch mit Gerd Oberleitner (UNI-ETC und Institut für Völkerrecht)

REWI Uni Graz: Es wird im Ukraine-Russland-Konflikt von immer mehr zivilen Opfern berichtet. Ist die Zivilbevölkerung nicht eigentlich durch Völkerrecht bei Angriffen geschützt?

Gerd Oberleitner: Das Völkerrecht, genauer das humanitäre Völkerrecht bzw. Recht des bewaffneten Konflikts, schützt die Zivilbevölkerung in mehrfacher Weise: Zum einen sind direkte Angriffe auf Zivilpersonen, zivile Objekte und die Zivilbevölkerung verboten und stellen ein Kriegsverbrechen dar, zum anderen haben die Konfliktparteien bei allen Angriffen auf militärische Ziele sicherzustellen, dass sie Waffen und Methoden wählen, die geeignet sind, zwischen militärischen Zielen und zivilen Objekten zu unterscheiden, und ihre militärischen Aktivitäten unter Schonung der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Insbesondere dürfen keine Waffen oder Methoden angewandt werden, die eine solche Unterscheidung unmöglich machen. Dazu gehören insbesondere die Verwendung ballistischer Raketen, nichtgelenkter Bomben oder Streumunition bei Angriffen im dichtbesiedelten Gebiet, weil hier fast zwangsläufig Zivilpersonen zu Schaden kommen werden. Das gilt auch für die vom russischen Militär in der Vergangenheit immer wieder eingesetzten sogenannten „Vakuumbomben“; diese thermobarischen Waffen haben eine besonders hohe Zerstörungswirkung. Streitkräfte haben jedenfalls auch im Kampf verantwortungsvoll vorzugehen und die Zivilbevölkerung zu schonen, z.B. indem sie diese rechtzeitig vor Angriffen warnen. Berichte sowohl über direkte als auch unterschiedslose Angriffe durch die russischen Streitkräfte häufen sich leider und weisen auf ein Muster in der Angriffstaktik hin. Ständig werden weitere schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts glaubhaft dokumentiert. Zugleich muss aber auch gesagt werden, dass das humanitäre Völkerrecht sogenannte „Kollateralschäden“ in der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten erlaubt, solange diese nicht unverhältnismäßig sind im Vergleich zum erwarteten militärischen Nutzen. Bedeutsam ist daher die Dokumentation und rechtliche Bewertung jedes einzelnen Vorwurfs einer Verletzung des humanitären Völkerrechts. Einige Objekte, wie medizinische Einrichtungen oder Atomkraftwerke, stehen zudem noch unter erhöhtem Schutz des humanitären Völkerrechts. Eine Einkreisung von Städten ist nicht grundsätzlich verboten, sehr wohl aber die sogenannte Aushungerung der Zivilbevölkerung als Kriegstaktik, also das Abschneiden von lebenswichtigen Gütern. Zudem gibt es eine völkerrechtliche Verpflichtung, humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung zu erlauben.

 

Macht es einen Unterschied, wenn sich Zivilist_innen mit anderen zusammenschließen und sich auf den Straßen z.B. mit Molotov-Cocktails gegen die Angreifer_innen stellen?

Hier muss man unterscheiden. Das Völkerrecht erlaubt die Teilnahme von Zivilpersonen an Kampfhandlungen im Wesentlichen nur in zwei Situationen: zum einen als sogenannte levée en masse, d.h. wenn sich Zivilpersonen spontan bei Herannahen des Feindes bewaffnen und diesem unorganisiert gegenübertreten; zum anderen in Form organisierter Freiwilligenverbände. Diese fallen unter den völkerrechtlichen Begriff der Streitkräfte und sind damit sogenannte Kombattanten, vorausgesetzt sie verfügen über eine Kommandostruktur, tragen ihre Waffen offen, und tragen stets ein bleibendes Unterscheidungsmerkmal (in diesem Fall scheint es sich um eine gelbe Armbinde bzw. zunehmend auch um militärische Uniformen zu handeln). Sie haben damit das Recht zu kämpfen und müssen bei Gefangennahme als Kriegsgefangene behandelt werden, sie verlieren natürlich aber auch ihren Schutz als Zivilpersonen und werden rechtmäßige Ziele. Davon zu unterscheiden sind Zivilpersonen, die einzeln und unorganisiert an Kampfhandlungen teilnehmen. Diese verlieren für die Dauer der Teilnahme ihren Schutz vor Angriffen, bleiben aber Zivilpersonen, die unrechtmäßig an Kampfhandlungen teilnehmen und daher auch keinen Kriegsgefangenenstatus beanspruchen können. Welche Akte als solche unrechtmäßige Teilnahme gesehen werden, ist nicht unumstritten: wohl jedenfalls das Führen von Waffen, aber auch Sabotageakte, wenn diese den gegnerischen Streitkräften Schaden zufügen. In jedem Fall ist die große Teilnahme von Zivilpersonen an Kampfhandlungen in der Ukraine besorgniserregend: Auch wenn damit das Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den unrechtmäßigen Angriff der russischen Streitkräfte zum Ausdruck kommt, steigert jede solche Beteiligung von Zivilpersonen das Risiko der Eskalation und damit der Schäden für die Zivilbevölkerung. Davon zu unterscheiden sind aber z.B. Demonstrationen in Gebieten, die bereits von den russischen Streitkräften besetzt sind, hier gilt Besatzungsrecht und damit ein höherer Schutz von Zivilpersonen.

 

Sind auch Infrastruktur oder private Häuser vor Zerstörung im Krieg durch internationales Recht geschützt?

Der Schutz des humanitären Völkerrechts erstreckt sich auch auf zivile Objekte wie Wohnhäuser, solange diese nicht für militärische Zwecke gebraucht werden. Dies wird natürlich ein häufiger Vorwurf des Angreifers sein, der im Einzelfall untersucht werden muss. Auch die Infrastruktur ist grundsätzlich geschützt, wobei hier das Gleiche gilt: Eine Nutzung für Kampfhandlungen schränkt den Schutz ein. Gerade bei sogenannten „dual-use“ Objekten, also solchen die sowohl zivilen als auch militärischen Wert haben, kommt es hier regelmäßig zu Auffassungsunterschieden über die Rechtmäßigkeit von Angriffen, etwa bei elektrischen Kraftwerken und Leitungen, aber auch Objekten wie strategisch wichtigen Brücken oder Ähnlichem. Selbst wenn diese aber rechtmäßig angegriffen werden, so dürfen dennoch die Folgen nicht unverhältnismäßig zum Schaden der Zivilbevölkerung sein. Besonderen Schutz genießen jene Objekte, die unverzichtbar für das Überleben sind, etwa die Wasserversorgung. Auch hier gibt es Berichte über direkte Angriffe unter Verletzung des Völkerrechts.

 

Menschenrechte im Krieg, bestehen diese uneingeschränkt weiter?

Menschenrechte gelten auch im Krieg weiter, aber es kommen in den Kampfhandlungen die speziell dafür geschaffen Regeln des humanitären Völkerrechts zur Anwendung, welche die militärischen Notwendigkeiten der Kampfführung gegen die Anforderungen des humanitären Schutzes abwägen, anders als die Menschenrechte, die uneingeschränkt gelten wollen. Aufgabe des humanitären Völkerrechts kann es lediglich sein, ein Mindestmaß an Humanität im Krieg zu gewährleisten, aber selbst dieses Mindestmaß scheint im Krieg gegen die Ukraine nicht gewährleistet.

 

Sind Russland bzw. die Ukraine durch das humanitäre Völkerrecht gebunden? Was sind die Folgen einer Verletzung?

Die Anwendung des humanitären Völkerrechts im Krieg in der Ukraine steht außer Frage und wird auch nicht angezweifelt. Sowohl Russland als auch die Ukraine sind Vertragsparteien der einschlägigen Verträge, insbesondere der vier Genfer Konventionen von 1949 und des ersten Zusatzprotokolls von 1977. Zugleich kennt das humanitäre Völkerrecht nur wenige Mittel zur effektiven Durchsetzung. Die Erwartung ist hier, dass die Disziplinar- und Strafgewalt der Streitkräfte bzw. des jeweiligen Staates für eine Achtung des Rechts sorgen. Bedeutsam ist als Voraussetzung die Dokumentation der Vorgänge, gerade im Krieg eine schwierige Aufgabe. Eine unter dem humanitären Völkerrecht vorgesehene Ermittlungskommission kann aufgrund des Widerstands Russlands nicht tätig werden, sodass nunmehr stattdessen Ermittlungskommissionen der OSZE (in Form des sogenannten Moskauer Mechanismus) oder des UN-Menschenrechtsrates tätig werden; der Sicherheitsrat ist ja ebenfalls durch das Veto Russlands blockiert. Der Internationale Strafgerichtshof kann eine Rolle spielen, aber man sollte hier realistisch bleiben: Zwar ist der Ankläger des Strafgerichtshofs bereits aufgrund einer Erklärung der Ukraine zur Anwendung des Römer Statuts des Strafgerichtshof auf dem Gebiet tätig; er wurde dazu von 39 Mitgliedstaaten des Statuts aufgefordert. Anklagen und Haftbefehle gegenüber allen Personen, die Kriegsverbrechen beschuldigt werden, sind damit grundsätzlich möglich, eine tatsächliche Auslieferung dieser Personen nach Den Haag stellt dann aber noch einmal eine andere Herausforderung dar.

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