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University of Graz Faculty of Law News Was Rechtsanwält:innen im Verhandlungssaal wissen müssen
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Thursday, 16 October 2025

Was Rechtsanwält:innen im Verhandlungssaal wissen müssen

Worte zur Eröffnung von Bettina Nunner-Krautgasser

Foto: Uni Graz/Stefan Königshofer

Mit dem Semesterauftakt startete auch die vom Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer initiierte Veranstaltungsreihe „BERUFSRECHT on demand“ in die nächste Runde.

Am 2. Oktober 2025 fand im Rahmen der Veranstaltungsreihe „BERUFSRECHT on demand“ wieder ein praxisnaher Vortrag in Kooperation mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer statt. Begrüßt wurden die Teilnehmer:innen von Bettina Nunner-Krautgasser (Co-Leiterin des ZBR) und RA Michael Kropiunig (Präsident der Stmk RAK). Unter dem Titel „Der Zivilprozess bis zur vorbereitenden Tagsatzung“ gewährten dann die erfahrenen Praktiker RA Konstantin Pochmarski und RA Helmut Schmid spannende Einblicke in die vorprozessuale Aufbereitung anwaltlicher Mandate.

Die beiden Vortragenden bereicherten ihre Ausführungen mit anschaulichen Anekdoten aus dem Berufsalltag, praxisnahen Tipps und luden das Publikum aktiv zum Austausch ein. Ein Schwerpunkt lag auf der Bestimmtheit des Klagebegehrens: Es wurde ausführlich erörtert, wann eine Klage als ausreichend bestimmt gilt und wann sie zu vage formuliert ist. Dabei wurde hervorgehoben, dass die eigentliche Herausforderung darin besteht, für den jeweiligen Einzelfall den angemessenen Mittelweg zu finden: Eine Klage darf weder unbestimmt sein noch in übermäßiger Detailfülle einen „Roman“ darstellen. Daran anknüpfend wurde die Schlüssigkeit der Klage erörtert. Ein strategischer Tipp aus der Praxis: Beanstandet der Vorsitzende oder die Beklagtenvertreterin die Schlüssigkeit der Klage, ist es nicht angezeigt, das Prozesskonzept vorschnell zu verwerfen. Zweckmäßig kann vielmehr sein, hilfsweise ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen – ein elegantes Mittel, die Prozessführung flexibel und zielgerichtet auszurichten. Aber Achtung: Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt aber mit dem Eventualbegehren, sind ihm nur dann nach § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten zuzusprechen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (vgl RIS-Justiz RS0110839).

Die Veranstaltung bot sowohl erfahrenen Berufspraktiker:innen als auch Anwärter:innen und Studierenden wertvolle Einblicke sowie einen praxisnahen Mehrwert. Durch die Kombination aus anschaulichen Beispielen, interaktiven Diskussionen und strategischen Tipps wurde eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung von Zivilprozessen ist und wie sich diese Erkenntnisse unmittelbar in der anwaltlichen Praxis umsetzen lassen.

Abschließend konnten sich die Teilnehmer:innen – untereinander und mit den beiden Vortragenden – noch im Rahmen eines Buffets austauschen. Und obwohl unsere nächste Veranstaltung dem core value der Verschwiegenheit gewidmet ist, halten wir nicht unter Verschluss, dass sie bereits in den Startlöchern steht: Am 11. November erörtern Expert:innen aus den rechtsberatenden Berufen in den Räumlichkeiten unseres Kooperationspartners, der KSW-Landesstelle Steiermark, die Grundlagen und Reichweite der Verschwiegenheitspflicht. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

 

Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR)

Ein Foto der Veranstaltung
Foto: Uni Graz/Stefan Königshofer
Ein Foto der Veranstaltung
Foto: Uni Graz/Stefan Königshofer

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