(Interview geführt am 7. Mai 2020)
REWI: Man hört von einigen Mitgliedstaaten den Vorwurf, die EU habe sie in dieser Situation im Stich gelassen bzw. viel zu spät reagiert. Auch UnionsbürgerInnen stellen einmal mehr die Frage, „wozu denn die EU gut sei“, wenn sie gerade in einer solchen Situation weder gesundheits-, noch wirtschafts-, sozial- oder arbeitsmarktpolitisch etwas zur Lösung beitragen könne. Hat die EU in der Corona-Krise einmal mehr versagt?
Hubert Isak: Jede Beurteilung des Handelns oder Nichthandelns der Union hat gemäß dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung zunächst und vor allem von der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten (MS) auszugehen. Demzufolge „wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die MS ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den MS.“
REWI: Wie sieht die Zuständigkeit der Union im von der COVID-19-Pandemie besonders betroffenen Bereich Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit aus?
Hubert Isak: Gerade im Bereich „Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit“ (Art 6 lit a AEUV) wie auch im „Katastrophenschutz“ (Art 6 lit f AEUV) ist die Union gemäß Art 2 Abs 5 AEUV nur „dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.“ Folglich können die Aktivitäten der Union im Bereich „Gesundheitswesen“ (Art 168 AEUV) im Wesentlichen nur darin bestehen, die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Dazu gehören „die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren“ (Art 168 Abs 1 UAbs 2 AEUV). Die Union soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, und die „Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission“ ihre diesbezüglichen Programme und Politiken (Art 168 Abs 2 UAbs 1 und UAbs 2 AEUV).
REWI: Wie sieht es mit den EU-Kompetenzen in der Wirtschaftspolitik aus?
Hubert Isak: Die von den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie schwer getroffenen Volkswirtschaften werden auf Jahre hinaus die öffentlichen Haushalte schwer belasten. Die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ist zwar eine „Angelegenheit von gemeinsamen Interesse“ (Art 121 AEUV), aber in der Sache selbst in der Zuständigkeit wiederum der Mitgliedstaaten verblieben. Eine Zuständigkeit der Union besteht lediglich darin, Regelungen festzulegen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik koordinieren (Art 2 Abs 3 AEUV). Zusätzlich abgesichert werden soll die Einhaltung der sog. Konvergenzkriterien bzw. der Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger Defizite durch den sog. „Stabilitäts- und Wachstumspakt“ (SWP). Die Union nimmt diese Aufgaben hier auch vorwiegend „nur“ durch Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik bzw. Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger Defizite in den öffentlichen Haushalten bzw. des öffentlichen Schuldenstandes wahr.
REWI: In welchen Bereichen hat die EU dann eigentlich wirklich Kompetenzen, die in Zeiten von Corona eine Rolle spielen?
Hubert Isak: Die Union verfügt über eine „echte“, mit Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, verbindliche Regelungen betreffend das Überschreiten der Binnengrenzen wie auch zur Kontrolle und wirksamen Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen zu erlassen (Art 77 AEUV). Gleichwohl sieht der einschlägige Schengener Grenzkodex (SGK) die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vorübergehend Kontrollen an den Binnengrenzen wieder einführen bzw. diese letztlich auch schließen können. Dies allerdings im Normalfall in einem Verfahren, in das die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eingebunden sind. In dringenden Situationen, „die ein sofortiges Handeln erfordern“, können die Mitgliedstaaten solche Grenzkontrollen auch umgehend aufnehmen, müssen aber wiederum die Kommission gleichzeitig informieren (Art 28 SGK).
Eine echte, ausschließliche Zuständigkeit besitzt die Union zur „Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ (Art 3 Abs 1 AEUV). Dazu gehört auch das Beihilfenrecht. Staatliche Beihilfen sind im Prinzip verboten; kraft Art 107 AEUV sind aber bestimmte Beihilfen ex lege zulässig, andere können von der Kommission im Rahmen einer Ermessensentscheidung genehmigt werden. In jedem Fall aber ist ein bestimmtes Verfahren vor der Kommission einzuhalten.
Um auf die einleitende Frage zurückzukommen, ob die Union also versagt hat oder nicht, ist das auf Basis dieser Rechtslage zu beurteilen.
REWI: Welche Maßnahmen hat denn die EU bislang zur Bewältigung der Krise ergriffen?
Hubert Isak: Mit Anfang Mai weist die Datenbank EUR-Lex nicht weniger als 181 Dokumente (Rechtsakte, Vorarbeiten, parlamentarische Anfragen) aus, die COVID-19 zum Gegenstand haben. Sie illustrieren, dass die Union – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – durchaus bemüht ist, ihren Beitrag zur Krisenbewältigung zu leisten.
REWI: Gibt es im Bereich Gesundheit konkrete Maßnahmen?
Hubert Isak: Am 9. Jänner 2020 hat die Kommission den sog. Frühwarnmechanismus aktiviert. Dieser dient dem Austausch von Informationen über Risikoeinschätzung und dem Risikomanagement für eine effiziente und rasche Reaktion der Gesundheitsbehörden der EU- und EWR-Staaten in Bezug auf schwere, grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen. Allerdings hat das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC), bei der der Frühwarnmechanismus angesiedelt ist, am selben Tag in seiner Risikoeinschätzung auf Basis der aus China übermittelten Informationen – insb., dass eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung und auch Fälle außerhalb Chinas nicht dokumentiert seien – die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens des Virus in die Union als „niedrig“ eingestuft (wenngleich das auch nicht ausgeschlossen werden könne); für eine umfassende Einschätzung der Gefahr der weltweiten Ausbreitung seien mehr epidemiologische und Laborinformationen erforderlich. Angemerkt sei hier aber, dass das renommierte deutsche Robert-Koch-Institut noch am 27. Jänner die Gefahr einer Ausbreitung als „gering“ eingestuft hat.
Am 28.Jänner hat die EU dann ihren Zivilschutz-Mechanismus zur Heimholung von EU-BürgerInnen aus Drittstaaten aktiviert. Bereits am 31.1. hat die EU 10 Millionen Euro für die Erforschung des Coronavirus freigegeben, weitere Forschungsförderungen folgten. Ende Februar startete die Kommission das erste von mehreren gemeinsamen Beschaffungsverfahren für medizinische Ausrüstung, Testkits usw. Deutschland und Frankreich hatten Exportverbote für medizinische Schutzausrüstungen erlassen. In weiterer Folge wurde unionsrechtlich eine Genehmigungspflicht der Mitgliedstaaten für den Export solcher Ausrüstungen in Drittstaaten festgelegt, um die Versorgung der EU sicherzustellen. Die Europäische Zentralbank kündigte ein Anleihenkaufprogramm über 750 Milliarden Euro an. Mitte April hat die Kommission auch Leitlinien für einen umfassenden Datenschutz bei Corona-Apps erlassen.
REWI: Was geschah in wirtschaftlicher Hinsicht?
Hubert Isak: Am 20. März 2020 hat die Kommission die (erstmalige) Aktivierung der Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgeschlagen. Diese Ausweichklausel versetzt die Mitgliedstaaten in die Lage, im Rahmen der präventiven und korrektiven Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts haushaltspolitische Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, einer solchen Krisensituation besser zu begegnen.
Anfang April 2020 hat die Kommission eine Verordnung zur Schaffung eines „Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise“ im Umfang von 100 Milliarden Euro vorgeschlagen, dessen Ziel es ist, Kurzarbeitsmodelle in der EU zu unterstützen und so Arbeitsplätze und Unternehmensfortbestand zu sichern. Das Instrument stützt sich auf Art 122 AEUV.
Art 122 AEUV wurde bisher erst einmal genutzt, nämlich (im Rahmen der Finanzkrise) zur Schaffung des befristeten Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus EFSM, mit dem Irland, Portugal und Griechenland unterstützt wurden. Die Bestimmung sieht vor, dass der Rat beschließen kann, einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren; nämlich dann, wenn der Mitgliedstaat (im Fall COVID de facto alle Mitgliedstaaten) „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist (Art 122 Abs 2).
Am 23. April hat der Europäische Rat schließlich ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten in Höhe von 540 Mrd. Euro angenommen. Das Maßnahmenpaket soll bis spätestens 1. Juni 2020 operativ sein.
REWI: Im Bereich der Grenzen hat die EU stärkere Kompetenzen. Was unternahm sie hier?
Hubert Isak: In einer Mitteilung vom 16. März hat die Kommission – nachdem schon mehrere Mitgliedstaaten einseitige Reisebeschränkungen erlassen hatten – im Sinne einer Koordinierung des Grenzmanagements, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den Mitgliedstaaten empfohlen, nicht notwendige Reisen aus Drittländern in die EU vorübergehend (für eine Dauer von 30 Tagen) zu beschränken. Nach Annahme eines entsprechenden koordinierten Beschlusses werden die Reisebeschränkungen in allen EU-Ländern (außer Irland) und allen assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) angewendet. Am 8. April wurden diese Länder aufgefordert, diese vorübergehende Beschränkung bis zum 15. Mai zu verlängern.
Am 16. März hat die Kommission detaillierte Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen erlassen. Auf Basis dieser Leitlinien hat die Kommission am 23. März in einer Mitteilung praktische Hinweise zur Umsetzung sog. „grüner Korridore“ an den Grenzübergängen veröffentlicht: Für einen möglichst reibungslosen Ablauf des Frachtverkehres in der Union sollen diese „Green Lanes“ für alle Frachtfahrzeuge offen sein und gewährleisten, dass alle Überprüfungen und Gesundheitskontrollen nicht länger als 15 Minuten dauern.
In den Leitlinien wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen einführen können, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gerechtfertigt ist, z.B. auch als Reaktion auf das Risiko einer ansteckenden Krankheit. Diese Maßnahmen sind gemäß dem Schengener Grenzkodex zu melden.
Wie schon eingangs gesagt, sind Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unter den Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex zulässig. Sind aber diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so können diese Beschränkungen nicht nur, sondern müssen wohl aufgehoben werden. Da es sich um Maßnahmen der Mitgliedstaaten handelt, ist eine diesbezügliche bilaterale Vereinbarung zwischen beteiligten Mitgliedstaaten, wie sie von Österreich im Verhältnis zu Deutschland angedacht ist, wohl zulässig. Im Interesse eines europaweit koordinierten Vorgehens und im Lichte der Verfahrensbestimmungen des Schengener Grenzkodex, die bei solchen Maßnahmen eine grundsätzliche Einbindung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten vorsehen, scheint gleichwohl eine entsprechende Abstimmung auf EU-Ebene nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten.
REWI: Kam es bei staatlichen Beihilfen auch zu einer Erleichterung vonseiten der EU?
Hubert Isak: Die dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen des wegen der Pandemie von den Regierungen der Mitgliedstaaten verordneten „Lockdown“ erfordern rasche Hilfsmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten und in weiterer Folge auch der EU. Da es sich bei diesen Maßnahmen faktisch um staatliche Beihilfen in unterschiedlicher Gestalt handelt, war es notwendig, die Unionsrechtskonformität der mitgliedstaatlichen Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission hat dazu am 19. März den auf „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ angenommen, der bis Ende Dezember 2020 gelten soll. Der Befristete Rahmen ermöglicht unterschiedliche Arten von Beihilfen, u.a.:
- direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile (max. zu 800 000 EUR pro Unternehmen), um dringenden liquiditätsbedarf zu decken;
- staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen;
- vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen zur Deckung des unmittelbaren betriebs- und Investitionsbedarfs;
- Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass diese Fördermaßnahmen als Beihilfen zugunsten der Kunden und nicht der Banken selbst qualifiziert werden;
- kurzfristige Exportkreditversicherungen.
In einer erweiterten Fassung erlaubt der Rahmen auch Zuschüsse zur Unterstützung Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung; für den Bau und die Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen (z.B. für Impfstoffe, Beatmungsgeräte oder Schutzkleidung); die gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für ArbeitnehmerInnen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß den Ausführungen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten bei der Kommission Beihilferegelungen zur Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs sowie zur Unterstützung von in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen anmelden, und zwar auch dann, wenn diese Schwierigkeiten auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind oder durch diesen verstärkt wurden.
REWI: Könnten die Staaten nicht erheblich effizienter agieren und reagieren, wenn sie nicht durch die träge Brüsseler Bürokratie behindert würden? Ist es da nicht verständlich, dass der österreichische Finanzminister an die EU die Forderung richtet, in dieser Phase das Beihilfenrecht auszusetzen, weil es rascher Entscheidungen bedürfe, um die darniederliegende Wirtschaft so rasch wie möglich unterstützen zu können?
Hubert Isak: Österreich hat unter dem Befristeten Rahmen am 26.3. seine Liquiditätsregelung über 15 Mrd. Euro angemeldet; am 8. April hat die Kommission entschieden, keine Einwände dagegen zu erheben. Am 8. April hat Österreich seine Garantieregelungen für Betriebsmitteldarlehen an KMUs (Darlehen bis zu 500.000 können zu 100% durch Garantien abgedeckt werden) angemeldet; am 17. April hat die Kommission entschieden, keine Einwände zu erheben. Die Kommission hat die Kritik seitens des österreichischen Finanzministers m.E. zu Recht zurückgewiesen: Die erste Notifikation der Beihilfen durch Österreich war zwar bereits am 31.3. erfolgt, doch fehlten sowohl wesentliche Unterlagen als z.T. auch die erforderlichen Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene. Im Ergebnis wurden die Entscheidungen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen innerhalb von weniger als 2 Wochen getroffen. Dies ist auch unter den gegebenen Umständen keine übermäßig lange Bearbeitungszeit, wenn man bedenkt, dass die Kommission in dieser Phase bereits 90 Entscheidungen zur Genehmigung von rund 120 staatlichen Maßnahmen getroffen hat. Eine grundsätzliche Aussetzung geltenden Rechts ist definitiv keine Option, weil rein einzelstaatliches Vorgehen letztlich auch zu massiven Wettbewerbsverzerrungen führen würde; dies umso weniger, als das Unionsrecht ohnehin die Ausnahmemöglichkeit vorsieht.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten, die keiner Genehmigung durch die Kommission bedürfen wie z.B. für alle Unternehmen geltende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen, der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen oder der direkten finanziellen Unterstützung von VerbraucherInnen im Falle von stornierten Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden VeranstalterInnen nicht erstattet werden.
Schließlich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art 107 Abs 2 lit b AEUV Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder OrganisatorInnen abgesagter Veranstaltungen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.
REWI: Also doch alles gut?
Hubert Isak: Die Union hat in dieser Phase mit einer Vielzahl von Maßnahmen reagiert. Aber es hat auch etwas gedauert, bis die volle Tragweite der Katastrophe bewusst wurde (was man wohl auch für einige Mitgliedstaaten wird sagen können); dazu hat sicherlich auch die von vielen kritisierte Fehleinschätzung durch das ECDC am 9. Jänner beigetragen. Bei aller Kritik muss aber im Auge behalten werden, dass es dabei notwendig ist, 27 nationale Interessenlagen und Bürokratien „unter einen Hut zu bringen“. Und v.a. muss das Handeln an den tatsächlichen Möglichkeiten gemessen werden. Hier liegt der Ball eindeutig bei den Mitgliedstaaten, die der Union in entscheidenden Bereichen für solche Situationen eben nicht ausreichende Kompetenzen übertragen haben.
REWI: Beweist diese Krise nicht einmal mehr, dass die Union einer grundlegenden Reform bedarf?
Hubert Isak: Die Forderung nach einer Reform der EU ist wahrscheinlich so alt wie die EU selbst. Die Entwicklung der Integration, die Erweiterung der Politikfelder von der weitgehend von Konsens getragenen Wirtschaftsintegration zu so kontroversen und (auch souveränitäts-)politisch sensiblen Bereichen wie der äußeren und der inneren Sicherheit sowie vor allem auch die Erhöhung der Zahl der Mitglieder (und deren Heterogenität in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht), die sich seit der Gründung der EWG mehr als vervierfacht hat, konnte natürlich nicht ohne Folgen für ihre Strukturen und Grundlagen bleiben. So manche dieser Reformen war aus Krisen geboren, und da, wo sie planvoll in Angriff genommen worden waren, wurden sie oft in den immer öfter nicht vom „europäischen Gedanken“, sondern von nationalen Interessen bestimmten Verhandlungsmühlen am Ende ausgedünnt, oder, wie etwa bei der aus organisationstheoretischer Sicht unumgänglichen Verringerung der Zahl der Kommissionsmitglieder, durch das schlichte Nein eines Mitgliedstaats in (vertragswidriger) Weise abgeblockt.
Nach der Migrationskrise 2015/16 hat die Juncker-Kommission versucht, mit ihrem „Weißbuch zur Zukunft Europas“ und den darin zur Diskussion gestellten Szenarien eine breite Reformdiskussion anzustoßen. Diese aber muss von und in den Mitgliedstaaten geführt werden, denn sie haben es in der Hand, diese Union zu gestalten und ihr Richtung zu geben. Abgesehen von einigen prononcierten Äußerungen des französischen Staatspräsidenten Macron ist dazu aber bisher nicht viel gekommen – jedenfalls keine konkreten, realistischen Vorschläge. Die neue Kommissionspräsidentin von der Leyen hat schon in ihren im Juli 2019 präsentierten Politischen Leitlinien eine „Konferenz über die Zukunft Europas“ angekündigt, in der eben diese Zukunft ganz breit, d.h. vor allem unter Einbeziehung der UnionsbürgerInnen diskutiert werden soll. Die auf zwei Jahre angelegte Konferenz soll am Europa-Tag, dem 9. Mai, beginnen und die Ergebnisse der auf regionaler Ebene abgehaltenen Bürgerkonferenzen unmittelbar in die späteren Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Verträge einfließen. Aber schon in der ersten Stellungnahme dazu haben die zuständigen MinisterInnen der Mitgliedstaaten der Idee einer Vertragsänderung de facto eine Absage erteilt!
Eines ist gewiss: Es wird keine Reform geben (können), wenn nicht von Anfang an unter den Mitgliedstaaten ein Grundkonsens darüber besteht, in welche Richtung die Reform gehen soll! Sehr vereinfacht ausgedrückt: Mehr oder weniger „Europa“? Diesbezüglich gibt es wenig Hoffnung, wenn man nur an die diametral entgegengesetzten Positionen der Mitgliedstaaten in Sachen Asylpolitik denkt. Wo ist eine Bereitschaft der Mitgliedstaaten erkennbar, die identifizierten Schwachstellen zu beseitigen?
Verschärft wird das Ganze noch durch das nicht zu übersehende Abdriften einiger Mitgliedstaaten vom gemeinsamen Werteverbund. Die „Werte, auf die sich die Union gründet“ (Art 2 EUV) wie u.a. Demokratie, Freiheit und insb. Rechtsstaatlichkeit sind nicht einfach wohlfeile Lippenbekenntnisse, sondern stellen Rechtspflichten dar! Die offene Missachtung von Unionsrecht und von Entscheidungen des EuGH durch einige Mitgliedstaaten stellt nicht bloß „Vertragsverletzungen“ dar, wie sie zu Hunderten passieren; die Infragestellung der für eine auf Basis des Rechts konzipierten Union elementaren Rechtsstaatlichkeit ist m.E. eine viel ernstere Bedrohung für den Bestand der Union als all die Krisen der letzten Jahre.
Wird die Union aus dieser Krise wieder gestärkt oder weiter geschwächt hervorgehen? Für einen Verband, dessen Legitimation ganz wesentlich auf einem auch für die UnionsbürgerInnen erkennbaren „Mehrwert“ beruht (i.S. der sog Output-Legitimation), wird ganz entscheidend sein, ob es der Union mit ihren Maßnahmen gelingt, ihre „Kompetenz“ zu demonstrieren – mag sie aus den angeführten Gründen auch noch so begrenzt sein.