Leistungsstipendien
Leistungsstipendium
Leistungsstipendien werden jährlich nach Ende des Studienjahres vergeben. Die Beantragung erfolgt über die App "Leistungsstipendium", welche während der Bewerbungsfrist in UNIGRAZonline freigeschalten wird. Ein Leistungsstipendium kann einer/einem Studierenden zwar nur für ein Studium pro Jahr zuerkannt werden, allerdings können sich Studierende jedes Jahr dafür bewerben und nach Maßgabe der Kriterien auch wiederholt zuerkannt bekommen.
Bewerbungsfrist für das Studienjahr 2023/24
Du kannst dich von 23.09. bis 31.10.2024 über UNIGRAZonline für ein Leistungsstipendium bewerben.
Kriterien
Die Ausschreibung für die Vergabe der Leistungsstipendien wird jedes Jahr im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Bitte beachte dabei die jeweiligen fakultätsspezifischen Kriterien! Für die Vergabe eines Leistungsstipendiums an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten ausnahmslos die im Mitteilungsblatt angeführten generellen Voraussetzungen, sowie die besonderen Ausschreibungsbedingungen für Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Einzureichende Unterlagen
Für die Beantragung eines Leistungsstipendiums sind das Detailblatt, die Meldebestätigung, ein gültiger Reisepass oder Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Staatsbürgerschaftsnachweis und gegebenenfalls bei einer Verlängerung der Anspruchsdauer das vollständig ausgefüllte Formular sowie der geeignete Nachweis hochzuladen.
Hier findest du den vollständingen Ausschreibungstext.
Förderungsstipendien
Rechtliche Grundlagen / Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Vorgaben des StudFG idgF (§§ 2 bis 4, §§ 18 und 19, §§ 63 bis 67) und der aktuellen Ausschreibung im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 17.04.2024 (27.a Stück).
In Ergänzung zu den im Mitteilungsblatt kundgemachten generellen Ausschreibungsbedingungen werden für die Rechtswissenschaftliche Fakultät die Ausschreibungsbedingungen wie folgt näher geregelt.
Bewerbungsfristen
22. April bis 31. Mai 2024 und
16. September bis 25. Oktober 2024
1. Fördergegenstand
Förderungsstipendien dienen der Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die besondere Kosten verursachen (z.B. Forschungsaufenthalt an einer ausländischen Forschungseinrichtung, Teilnahme an themenspezifischen Fachtagungen und Kongressen, aufwendige Literatursuche, empirische Untersuchungen – im Folgenden: förderungswürdige Aktivität). Sowohl das Thema der Arbeit als auch die förderungswürdige Aktivität muss inhaltlich klar im Bereich der rechtswissenschaftlichen Forschung liegen.
Die förderungswürdigen Aktivitäten haben zeitlich zur Gänze nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist (siehe oben) zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, rückwirkend (d.h. erst nach oder während Absolvierung einer förderungswürdigen Aktivität) einen Antrag auf ein Förderungsstipendium zu stellen.
Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan sind Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.
2. Höhe der Förderstipendien
Förderungsstipendien werden in Abhängigkeit von den im Vorhinein glaubhaft gemachten berücksichtigungswürdigen Kosten der förderungswürdigen Aktivitäten in der Höhe von € 750.- bis € 3.600.- vergeben. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers unabhängig.
3. Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende ordentlicher Studien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Graz mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gemäß § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose (begünstigter Personenkreis iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF).
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im jeweiligen Studium die Anspruchsdauer nach dem StudFG (§ 18 idgF) erfüllen. Die Anspruchsdauer ist unter den Voraussetzungen des § 19 StudFG idgF entsprechend zu verlängern. Den Nachweis für das Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes iSd § 19 StudFG idgF hat der/die Studierende zu erbringen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss während des Beurteilungszeitraumes (vorangegangenes und laufendes Studienjahr) durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt haben.
4. Form und Inhalt der Bewerbung
Die Bewerbung muss enthalten:
- das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Antragsformular;
- aktuelle Meldebescheinigung in Kopie;
- gültiger Reisepass oder anderer Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie (sowie gegebenenfalls weitere Nachweise über die Antragsberechtigung iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF);
- Kopien sämtlicher Master-, Diplomprüfungs- bzw. Rigorosenzeugnisse und gegebenenfalls Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen;
- aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline);
- tabellarischer Lebenslauf;
- inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit und der damit zusammenhängenden zu fördernden Aktivität(en);
- detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan unter Verwendung der Vorlage;
- Belege zur Glaubhaftmachung der in der Kostenaufstellung bzw. Finanzierungsplan veranschlagten Kosten;
- Mitteilung, bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde (siehe Antragsformular und Finanzierungsplan) bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt, samt entsprechenden Nachweisen;
- zwei Gutachten von im Bereich der Rechtswissenschaften Graz habilitierten Personen – in der Regel der Betreuerin/des Betreuers – zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende aufgrund der bisherigen Studienleistungen und ihrer/seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
- bei Überschreitung der Anspruchsdauer (§§ 18, 19 StudFG idgF, z.B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenzdienst, Auslandsaufenthalt) sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
Der Antrag samt erforderlichen Beilagen (bitte schließen Sie auch eine Übersicht an) ist innerhalb der Bewerbungsfrist im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Graz vollständig einzureichen. Alle Unterlagen sind grundsätzlich per E-Mail – ausschließlich von Ihrem Studierenden-Account der Universität Graz – an rewi.studium(at)uni-graz.at einzureichen. Auf Ersuchen des Dekanats sind einzelne Dokumente in Papierform im Original zu übermitteln. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge nach vorheriger Rücksprache statt per E-Mail auch persönlich eingereicht werden. Nach Eingang der Unterlagen erhalten Antragsteller_innen per E-Mail eine Bestätigung an ihren Studierenden-Account der Universität Graz, dass die Unterlagen eingelangt sind. Eine formale und inhaltliche Prüfung des Antrags und der Unterlagen erfolgt zeitnah.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Belege erforderlich sein. Diese sind auf entsprechendes Ersuchen unverzüglich vorzulegen (z.B. Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers, dass in der Kostenaufstellung angeführte Bücher/Literatur für die Arbeit notwendig sind).
Alle zu verwendenden Formulare und Vorlagen sind am PC (und nicht handschriftlich) auszufüllen.
5. Förderungswürdige Aufwendungen
- Forschungsaufenthalte an einer ausländischen Forschungseinrichtung/Universität,
- Teilnahme an themenspezifischen Fachtagungen und Kongressen - nicht am Studienort,
- aufwendige Literatursuche in Bibliotheken/Archiven - nicht am Studienort,
- empirische Untersuchungen - nicht am Studienort.
6. Aufwendungen, die keinesfalls gefördert werden
- Anschaffungskosten für Gegenstände mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer (z.B. Laptop, Computer, Drucker, Reisegepäck);
- Anschaffung von Büchern, die an einer Grazer Bibliothek oder an einem Institut vorhanden sind bzw im Österreichischen Bibliothekenverbund verfügbar sind;
- pauschale Nächtigungskosten sowie ein Verpflegungs(mehr)aufwand;
- Reisekosten mit Ausnahme der Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse, Flüge in der Economy Class (Wochenendtarif, red ticket);
- Kosten für die Teilnahme am Abendprogramm von Kongressen/Tagungen oder Kongressausflügen;
- weiterlaufende (aliquote) Fixkosten am Studienort und/oder Wohnsitz während einer forschungsbedingten Abwesenheit;
- Büromaterial;
- Druckkosten und Bindekosten von Diplom- Masterarbeiten und Dissertationen;
- Druckkostenbeiträge für eine Publikation der Arbeit.
7. Stipendienvertrag
Im Falle der Zuerkennung eines Förderungsstipendiums schließt die Stipendiatin/der Stipendiat mit dem für die Vergabe der Förderungsstipendien zuständigen Organ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einen Stipendienvertrag, in dem u.a. Berichtslegung, Frist zur Berichtslegung und allfällige Konsequenzen bei nicht- bzw. nicht ausreichend belegter widmungsgemäßer Verwendung der Mittel näher geregelt werden.
Wird innerhalb des im Stipendienvertrag zu regelnden Zeitrahmens kein Bericht (siehe Punkt 10.) gelegt, ist dies einer gänzlichen nicht widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gleichzusetzen (siehe Punkt 11).
8. Auszahlung
Nach Abschluss des Stipendienvertrages kommen 75% des zugesagten Stipendienbetrages zur Auszahlung. Restliche Teilbeträge können keinesfalls vor Genehmigung der Berichtslegung (siehe Punkt 9.) zur Auszahlung gelangen.
9. Pflicht zur Berichtslegung
Im Stipendienvertrag verpflichtet sich die Stipendiatin/der Stipendiat, binnen der im Stipendienvertrag festgesetzten Frist (siehe Punkt 11.) einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel (Mittelverwendung gemäß Aufstellung im Stipendienvertrag) vorzulegen.
Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch geeignete Original-Nachweise, lautend auf die Stipendiatin/den Stipendiaten, zu belegen. Diese Nachweise sind in angemessener und wohlgeordneter Form dem Bericht unter Verwendung der Übersicht (Auflistung der Belege) als Beilagen anzuschließen.
Der Bericht ist innerhalb der im Stipendienvertrag festgelegten Frist vollständig und in angemessener Form im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einzureichen.
10. Frist zur Berichtslegung
Der Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist innerhalb der im Stipendienvertrag festgesetzten Frist zu legen.
Auf einen begründeten rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten hin kann die Frist durch das für die Vergabe der Förderungsstipendien zuständige Organ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verlängert werden. Der Antrag muss von der Stipendiatin/dem Stipendiaten jedenfalls vor Ablauf der im Stipendienvertag festgesetzten Frist im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingebracht worden sein.
11. Sanktionen
Wird innerhalb der festgelegten Frist kein Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gelegt, wird die bereits ausbezahlte Fördersumme zur Gänze rückgefordert und noch nicht ausbezahlte Teilbeträge werden einbehalten.
Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Mittel bzw. soweit keine oder keine ausreichenden Belege für die widmungsgemäße Verwendung der Mittel fristgerecht beigebracht werden, wird die bereits ausbezahlte nicht widmungsgemäß verwendete Fördersumme rückgefordert und zugesagte noch nicht ausbezahlte Teilbeträge werden einbehalten.
Mag.a iur. Nin Borstnar, LL.B. oec.
Rechtswissenschaftliche Fakultät
RESOWI, Universitätsstraße 15/AE, 8010 Graz