Nostrifizierungen
Die Nostrifizierung ist die Gleichstellung eines ausländischen mit einem österreichischen Studienabschluss mit der Berechtigung, den akademischen Titel „Magister / Magistra der Rechtswissenschaften" zu führen. Das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium muss mit dem österreichischen Studium grundsätzlich vergleichbar sein und insbesondere wie das österreichische Diplomstudium der Rechtswissenschaften eine Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren und mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen. Es ist unzulässig, den Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an mehreren Universitäten einzubringen.
Eine Alternative für bestimmte Personengruppen sieht das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe vor. Eine Möglichkeit kann grundsätzlich auch eine Bewertung von Qualifikationen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein.
Rechtsgrundlagen/Voraussetzungen
Rechtsgrundlagen: § 90 Universitätsgesetz, § 42 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz
Die Nostrifizierung muss zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich sein, das heißt für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung in Österreich muss ein österreichischer oder diesem gleichwertiger Studienabschluss gesetzlich vorgeschrieben sein. Wenn kein zulässiger Grund für eine Nostrifizierung vorliegt, kann aber grundsätzlich eine Bewertung der Qualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA möglich sein.
Das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium muss eine Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren und 240 ECTS aufweisen. Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Hinblick auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Wenn eine Gleichwertigkeit zwar grundsätzlich, aber nicht voll gegeben ist, können Ergänzungsprüfungen aus österreichischem Recht zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit auferlegt werden.
Siehe auch: Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG); § 3 Rechtsanwaltsordnung
Ergänzungsprüfungen
Welche Ergänzungsprüfungen auferlegt werden, damit bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit volle Gleichwertigkeit hergestellt wird, wird im Einzelfall beurteilt. Dies gilt auch für die Frist, innerhalb der die Prüfungen positiv absolviert worden sein müssen. Alle Prüfungen sind jedenfalls auf Deutsch abzulegen.
In der Regel wird an der Universität Graz im Zuge eines Nostrifizierungsverfahrens die Ablegung der folgenden Ergänzungsprüfungen aus österreichischem Recht vorgeschrieben, um bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums die volle Gleichwertigkeit herzustellen:
- schriftliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Schuldrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Internationalen Privatrechts"
- mündliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Verfassungsrecht"
- schriftliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Verwaltungsrecht, Grundrechte und Rechtsschutz"
- schriftliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Materielles Strafrecht und Strafprozessrecht"
- Kurs "Falllösung Strafrecht und Strafprozessrecht"
- mündliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Grundlagen des Unternehmensrechts unter Berücksichtigung des Geistigen Eigentums"
- mündliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Rechtsformen der unternehmerischen Tätigkeit"
- Kurs "Gesellschaftsrecht"
- mündliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Individuelles und kollektives Arbeitsrecht"
- VU "Sozialrecht"
- schriftliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Finanzverfassungsrecht, Budgetrecht und Steuerrecht"
- Kurs "Schuldrecht/Sachenrecht/Internationales Privatrecht"
- VU "Erbrecht"
- VU "Familienrecht"
- VU "Verfassungsrecht 1: Verfassung und Staatspraxis"
- Kurs "Verfassungsrecht 2: Grundrechte und Grundrechtsschutz"
- VU "Verwaltungsrecht: Anwendungspraxis und Fälle"
- mündliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach "Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht"
- VU "Angewandtes Zivilverfahrensrecht"
- schriftliche Vorlesungsprüfung aus dem Fach „Europarecht“, sofern nicht eine gleichwertige Prüfung im Ausland absolviert wurde
- Diplomarbeit
- Kommissionelle mündliche Diplomprüfung
Sie sind an der Universität Graz im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abzulegen. Wenn die Absolvierung von Kursen und VU auferlegt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen zu Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter (u.a. Anwesenheitspflicht).
Erst nach positiver Absolvierung aller Ergänzungsprüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann die Nostrifizierung des ausländischen Abschlusses erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bitte kontaktieren Sie uns im Vorfeld per E-Mail
Bei Antragstellung sind jedenfalls vorzulegen:
- Antrag auf Nostrifizierung
- Glaubhaftmachung des Zwecks, zu dem die Nostrifzierung angestrebt wird
- aktueller Reisepass (dient dem Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit)
- Heiratsurkunde oder ähnliche personenstandsrelevante Urkunden (nur, falls keine Namensgleichheit auf allen vorzulegenden Urkunden besteht)
- Abschlussdiplom / Diplomurkunde
- Zeugnisse iSv Nachweisen über die einzelnen absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten
- Curriculum/Nachweis des Inhaltes, Aufbau, Dauer und Umfang des absolvierten Studiums
- Lebenslauf
- Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe (derzeit € 150,-)
- Belege zur Umrechnung der auf dem Zeugnis aufscheinenden Noten und Credits (wenn keine ECTS, sondern andere Einheiten ausgewiesen sein sollten).
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Form
- Bei fremdsprachigen Zeugnissen (Ausnahme: Englisch): von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin/einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer angefertigte Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache im Original - die originale Übersetzung muss mit der Originalurkunde oder einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
- Gegebenenfalls Beglaubigungen, sofern diese vorgeschrieben sind: Ausländische Urkunden müssen mit den in den für das jeweilige Ausstellungsland geltenden völkerrechtlichen Verträgen und Übereinkommen mit Österreich oder der Europäischen Union bzw. in der Beglaubigungsliste (Hochschulwesen) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im jeweils letzten Stand vorgesehenen Beglaubigungen versehen sein.
Auf Ersuchen sind weitere Unterlagen vorzulegen.
Kosten
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit € 150,00 und ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird und kann nicht mehr rückerstattet werden. Wird die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, so ist bis zur vollständigen Ablegung dieser Leistungen der Studienbeitrag zu bezahlen.
Hinzu kommen in der Regel noch Kosten für Übersetzungen und/oder Beglaubigungen.
REWI Anerkennungsteam
Rechtswissenschaftliche Fakultät
RESOWI, Universitätsstraße 15/AE, 8010 Graz