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Nach dem Auslandsaufenthalt: Anerkennung

Wenn Sie das offizielle, endgültige und vollständige Transcript of Records (ToR) von der Gastuniversität erhalten haben, ist ein Antrag auf Anerkennung in UNIGRAZonline zu erstellen und mit dem ToR, und etwaigen weiteren erforderlichen Unterlagen per E-Mail einzureichen. Zu den Details siehe unten

Nach dem Auslandsaufenthalt ist ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 78 UG zu stellen. Selbst wenn es einen Vorausbescheid gibt, bewirkt dieser noch keine Anerkennung. Als Anerkennungstyp in UNIGRAZonline ist  "Bescheid nach Auslandsaufenthalt" oder "Allgemeine Anerkennung" auszuwählen. 

Hier finden Sie

Die Umrechnung der Fremdbeurteilungen in das österreichische Notensystem ist grundsätzlich von Ihnen vorzunehmen und durch geeignete Nachweise zu belegen.  

Bitte beschaffen Sie - am besten noch während Ihres Auslandsaufenthaltes - in sich schlüssige geeignete Informationen, welche die Übertragung der von der Universität im Ausland vergebenen Beurteilungen in das österreichische Notensystem bzw ECTS-Noten (A - F) ermöglichen und belegen. Meistens sind solche Informationen ohnehin auf der Rückseite von Transcripts oder auf der Homepage der Universität im Ausland zu finden. Diese Informationen sind dem Antrag beizulegen und unterliegen der Beweiswürdigung durch den 2. Vizestudiendekan. Bei Unsicherheiten können Sie uns gerne kontaktieren.

REWI-Anerkennung

REWI-Anerkennung

RESOWI-Zentrum
Bauteil A
Universitätsstraße 15
8010 Graz

Telefon:+43 316 380 - 3072

Ein Einbringen von Anfragen/Anträgen ist per E-Mail/Telefon möglich.
Persönliche Termine sind im Voraus unter https://rewi.uni-graz.at/de/terminbuchungen/ zu buchen.

So geht's:

1. Antrag in UNIGRAZonline erstellen - Ausnahme: Praktikum, Studienplanwechsel, Nostrifizierung, freie Wahlfächer (nur, sofern sie direkt über das jeweilige Studium absolviert wurden).

2.  Antrag aus UNIGRAZonline und alle erforderlichen Unterlagen als PDF per E-Mail einreichen (von der Studierenden-E-Mail-Adresse).

3. Abwarten und Studierenden-E-Mail-Adresse regelmäßig checken.

Jeder Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet und dem für Anerkennungen zuständigen 2. Vizestudiendekan zur Prüfung und Entscheidung übermittelt.

Eine Anerkennung kann dann erfolgen, wenn eine gleichwertige Leistung vorliegt (§ 78 UG) und auch sonstige studienrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

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