Nostrifizierungen
Die Nostrifizierung ist die Gleichstellung eines ausländischen mit einem österreichischen Studienabschluss mit der Berechtigung, den akademischen Titel „Magister / Magistra der Rechtswissenschaften" zu führen. Das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium muss wie das österreichische Diplomstudium der Rechtswissenschaften eine Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren und mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen. Es ist unzulässig, den Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an mehreren Universitäten einzubringen.
Eine Alternative für bestimmte Personengruppen sieht das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG) vor.
Eine Möglichkeit kann grundsätzlich auch eine Bewertung von Qualifikationen durch ENIC NARIC AUSTRIA sein.
Nostrifizierung: § 90 Universitätsgesetz
Nostrifizierung: § 42 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Karl-Franzens-Universität Graz
Siehe auch: Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG)
Die Nostrifizierung muss zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich sein, das heißt für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung in Österreich muss ein österreichischer oder diesem gleichwertiger Studienabschluss gesetzlich vorgeschrieben sein. Wenn kein zulässiger Grund für eine Nostrifzierung vorliegt, kann aber grundsätzlich eine Bewertung der Qualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA möglich sein.
Das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium muss eine Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren und 240 ECTS aufweisen. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, gehen Sie bitte gleich den Weg der Anerkennung gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002. Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn das im Ausland absolvierte rechtswissenschaftliche Studium dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Hinblick auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Wenn eine Gleichwertigkeit zwar grundsätzlich, aber nicht voll gegeben ist, können Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit auferlegt werden.
Welche Ergänzungsprüfungen auferlegt werden, damit bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit volle Gleichwertigkeit hergestellt wird, wird im Einzelfall beurteilt. Dies gilt auch für die Frist, innerhalb der die Prüfungen positiv absolviert worden sein müssen. Alle Prüfungen sind jedenfalls auf Deutsch abzulegen.
In der Regel wird an der Universität Graz im Zuge eines Nostrifizierungsverfahrens als Auflage die Ablegung der folgenden Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, um bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums die volle Gleichwertigkeit herzustellen:
- schriftliche Fachprüfung aus dem Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht",
- schriftliche Fachprüfung aus dem Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht"
- mündliche Fachprüfung aus dem Fach "Unternehmensrecht",
- schriftliche Fachprüfung aus dem Fach "Zivilgerichtliches Verfahren",
- mündliche Fachprüfung aus dem Fach "Arbeits- und Sozialrecht",
- schriftliche Fachprüfung aus dem Fach "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre",
- schriftliche Fachprüfung aus dem Fach "Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre",
- schrifltiche Fachprüfung aus dem Fach "Finanzrecht"
- schriftliche Fachprüfung „Europarecht“, sofern nicht eine gleichwertige Prüfung im Ausland absolviert wurde.
Sie sind an der Universität Graz im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abzulegen (siehe Mitteilungsblatt 39.a Stück aus Studienjahr 2011/2012; ausgegeben am 4.7.2012). Mitunter kann es auch vorkommen, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit eine wissenschaftliche Arbeit zu verfassen ist oder andere Kompetenzen durch weitere/andere Prüfungen/Prüfungsmodi nachgewiesen werden müssen. Wenn die Absolvierung von Kursen auferlegt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen zu Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter (ua Anwesenheitspflicht).
Erst nach positiver Absolvierung aller auferlegten Ergänzungsprüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann die Nostrifizierung des ausländischen Abschlusses erfolgen.
Bei Antragstellung sind jedenfalls vorzulegen:
- Antrag auf Nostrifizierung
- aktueller Reisepass (dient dem Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit)
- Heiratsurkunde oder ähnliche personenstandsrelevante Urkunden (nur, falls keine Namensgleichheit auf allen vorzulegenden Urkunden besteht)
- Abschlussdiplom / Diplomurkunde
- Zeugnisse iSv Nachweisen über die absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten
- Studienplan/Nachweis des Inhaltes, Aufbau, Dauer und Umfang des absolvierten Studiums
- Lebenslauf
- Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe (derzeit € 150,-)
Original
Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Bei fremdsprachigen Dokumenten (Ausnahme: Englisch) ist auch eine Übersetzung durch eine/einen allgemein beeidete/n und gerichtlich zertifizierte/n Dolmetscher/in anzuschließen. Übersetzungen sollen mit der Originalurkunde oder einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein. Ausländische Urkunden müssen mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sein.
Im Einzelfall können weitere Dokumente und/oder Beglaubingungen erforderlich sein.
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit € 150,00 und ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird und kann nicht mehr rückerstattet werden. Wird die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, so ist bis zur vollständigen Ablegung dieser Leistungen der Studienbeitrag zu bezahlen.
Hinzu kommen in der Regel noch Kosten für Übersetzungen und/oder Beglaubigungen.
REWI-Anerkennung
REWI-Anerkennung
RESOWI-Zentrum
Bauteil A
Universitätsstraße 15
8010 Graz
Persönliche Termine sind im Voraus unter https://rewi.uni-graz.at/de/terminbuchungen/ zu buchen.
So geht's:
1. Antrag in UNIGRAZonline erstellen - Ausnahme: Praktikum, Studienplanwechsel, Nostrifizierung, freie Wahlfächer (nur, sofern sie direkt über das jeweilige Studium absolviert wurden).
2. Antrag aus UNIGRAZonline und alle erforderlichen Unterlagen als PDF per E-Mail einreichen (von der Studierenden-E-Mail-Adresse).
3. Abwarten und Studierenden-E-Mail-Adresse regelmäßig checken.
Jeder Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet und dem für Anerkennungen zuständigen 2. Vizestudiendekan zur Prüfung und Entscheidung übermittelt.
Eine Anerkennung kann dann erfolgen, wenn eine gleichwertige Leistung vorliegt (§ 78 UG) und auch sonstige studienrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.