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rewi.news, 30. April 2024

Newsletter der REWI Uni Graz

Frei und gleich

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Dieser bedeutungsschwere erste Satz des ersten Artikels der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet die Grundlage für das internationale Menschenrechtssystem, und damit auch für Gerd Oberleitners Arbeit. Mehr über den Leiter des Menschenrechtszentrums unserer Fakultät (UNI-ETC), der auch UNESCO Chair for Human Rights and Human Security ist, lesen Sie in Oberleitners neuer Sedcard unter dem Titel „Wer schützt uns vor uns selbst?“, inkl. Video-Kurzvortrag zum Thema Human Rights Challenges in Europe“.

Universell verpflichtet

Die jüngste Veranstaltung der Reihe BERUFSRECHTaktuell des Zentrums für Berufsrecht (ZBR) unserer Fakultät stand ganz im Zeichen der Berufspflichten im Schiedsverfahren. Unter anderem ging es bei den Vorträgen (am Foto: Petra Cernochova, Vizepräsidentin des ÖRAK, links Gernot Murko, ZBR-Mitbegründer und Präsident der RAK für Kärnten) Ende April um Fragen der anwaltlichen Haftung und des standesgemäßen Verhaltens von Anwält*innen in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten. Details zu allen Vortragenden und zu den jeweiligen Inhalten lesen Sie im Nachbericht von Teresa Perner (ZBR).

Akademische Freiheit im Krieg?

Ukrainische Akademiker*innen können ihrer Arbeit derzeit aus offensichtlichen Gründen nur schwer nachgehen. Das Erasmus+-Projekt „Promoting Academic Freedom in Ukraine (FreeAc)“ setzt es sich unter der Leitung von Lisa Heschl (UNI-ETC) im Projektzeitraum von 2023 bis 2026 zum Ziel, die vom Krieg betroffenen Individuen und Institutionen zu unterstützen und somit einen Beitrag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit tertiärer Bildungseinrichtungen in der Ukraine zu leisten. Neben der Uni Graz, die als Koordinatorin fungiert, sind Partner*innen aus Österreich, Griechenland, Italien und drei ukrainische Universitäten im Projekt vertreten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Tag der Arbeit(sruhe)

Vor dem morgigen Maifeiertag sei daran erinnert:
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

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